Bei Schäden durch die Nutzung von Waschanlagen muss der Kunde vor Gericht vollumfänglich darlegen und nachweisen, dass an seinem Auto ein Schaden bei Betrieb der jeweiligen Waschanlage entstanden
ist
LG Wiesbaden, Urteil vom 22.07.2021, AZ: 9 O 1499/20
Die Klägerin nutzte mit ihrem Fahrzeug die Waschstraße, welche die Beklagte betreibt. Dies
geschah am 08.05.2020 gegen 19:00 Uhr. Beim Pkw der Klägerin handelte es sich um einen
Mitsubishi ASX 1,6 ZWD. Vor Einfahrt in die Waschstraße wurde das Fahrzeug der Klägerin
durch einen Mitarbeiter der Beklagten mit einer Hochdrucklanze und Handbürste vorgereinigt.
Die Aufgabe dieses Mitarbeiters ist es auch, beim Kassieren des Waschpreises vor der Einfahrt
den jeweiligen Kunden darauf aufmerksam zu machen, die Antennen einzufahren,
Außenspiegel einzuklappen und sonstige lose Anbauteile zu entfernen.
Nach dem Durchfahren der Waschstraße stellte die Klägerin an ihrem Fahrzeug beim
Trockenreiben Kratzer fest. Auch ein Zeuge, welcher mit einem BMW die Waschstraße nach
der Klägerin befuhr, stellte derartige Kratzer fest. Auf die Schadenmeldung von Klägerin und
BMW-Fahrer hin wurde die Waschstraße von Mitarbeitern angehalten. Sie wurde abgesucht
und es fand sich ein abgebrochenes Antennenstück mit Metallkern im Waschmaterial der
zweiten Dachwalze. Dieses war von außen allerdings nicht zu erkennen. Am klägerischen
Fahrzeug entstand ein erheblicher Schaden. Der Gutachter schätzte den Reparaturaufwand auf
8.012,51 EUR brutto.
Nachdem vorgerichtlich auf Beklagtenseite keine Bereitschaft bestand, den Schaden zu
ersetzen, machte die Klägerin diesen vor dem LG Wiesbaden vollumfänglich erfolgreich
geltend. Der Klage wurde stattgegeben.
Ob Hinweisschilder angebracht waren, könne dahinstehen. Die Beklagte hatte vorgetragen,
dass ein Kunde, der den auf den Schildern abgebildeten Verhaltensmaßregeln kurz vor der
Einfahrt in die eigentliche Waschstraße noch nicht nachgekommen ist, spätestens beim
Kassieren des Waschpreises von dem jeweiligen Mitarbeiter aufgefordert werde, die Antenne
einzufahren und Außenspiegel einzuklappen. Dem seien die Mitarbeiter der Beklagten nicht
gerecht geworden.
Das LG Wiesbaden sprach mithin die durch den Vorfall der Klägerin entstandenen Schäden zu.
Auch die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR wurde bestätigt. Diese gebe es nicht nur im
Rahmen des Schadenersatzes bei Verkehrsunfällen, sondern auch bei
Schadenersatzleistungen primär aus Vertrag.
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