Was Eltern rund um Aufsichtspflicht, Haftung und Unfallschutz wissen sollten
Quelle: ERGO Group
Singende Kinder, bunte Laternen, Sankt Martin hoch zu Ross: Anlässlich des Martinstags am 11. November finden wieder zahlreiche Laternenumzüge statt. Oft stellt sich dann die Frage nach der Aufsichtspflicht. Denn wo sich viele Kinder tummeln – noch dazu im Dunklen – kommt es immer mal zu Missgeschicken oder Unfällen. Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), erklärt, bei wem während des Umzugs die Aufsichtspflicht liegt. Rolf Mertens, Versicherungsexperte von ERGO, weiß, welche Versicherung im Schadenfall einspringt. Und wann Unfallversicherungen zum Tragen kommen, ergänzt Rudolf Kayser, Unfallexperte von ERGO.
Aufsichtspflicht – Kita oder Eltern?
Endlich ist der große Tag gekommen und die Kinder können mit ihren meist selbst gebastelten Laternen durch die Dunkelheit marschieren. Neben den Erziehern begleiten sie dabei häufig auch ihre Eltern. Doch wer ist dann für die Aufsichtspflicht zuständig? „Mit der Anmeldung in einer Kita übergeben die Eltern die Aufsichtspflicht vertraglich an den Kita-Träger. Dies gilt jedoch nur während der regulären Betreuungszeiten der Einrichtung, also tagsüber“, erklärt Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice). „Begleiten Eltern ihre Sprösslinge außerhalb der üblichen Betreuungszeiten beim Laternenumzug, liegt die Aufsichtspflicht bei ihnen. Darauf weisen manche Kitas bereits auf der Einladung zum Sankt-Martins-Fest hin.“ Zerkratzt ein Kind beispielsweise mit seinem Laternenstab den Lack eines parkenden Autos, kann es daher zu einer Haftung seitens der Eltern kommen. Anders sieht es aus, wenn die Eltern ihre Kinder nicht begleiten oder wenn nach dem Umzug noch ein Sankt-Martin-Schauspiel geplant ist und die Erzieher die Kinder hinter die Bühne zu sich nehmen. Wirbelt dann ein Kind vor lauter Lampenfieber die teure Kamera einer Mutter zu Boden, kann die Haftung bei der Kita liegen. Nach Ende einer Aufführung oder einer anderen Gemeinschafts-Aktion, bei der die Kinder in der Obhut der Erzieher sind, sollten diese deutlich darauf hinweisen, dass nun wieder die Eltern die Verantwortung für ihre Sprösslinge tragen.
Wer haftet im Fall der Fälle?
Unabhängig davon, wer die Aufsichtspflicht hat, gilt: „Erzieher oder Eltern müssen nur dann für einen von den Kindern verursachten Schaden haften, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Da es keine gesetzliche Definition gibt, lässt sich meist schwer beantworten, ob tatsächlich eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt“, weiß die D.A.S. Expertin. Denn Eltern und Erzieher müssen die Kinder nicht 24 Stunden am Tag überwachen. Die Kleinen brauchen auch Freiräume, um eigenverantwortliches Verhalten lernen zu können. Daher entscheiden Gerichte in der Regel im Einzelfall. Wieviel Aufsicht nötig ist, richtet sich dabei nach Alter, Entwicklungsstand und früherem Verhalten des Kindes. Zudem sind Kinder bis zur Vollendung ihres siebten Lebensjahres nicht haftbar. Dann bleibt der Geschädigte auf den Kosten sitzen. „Eltern sollten daher bei ihrer Privat-Haftpflichtversicherung darauf achten, dass die Police eine Kinderschadensklausel enthält“, rät Rolf Mertens, Versicherungsexperte von ERGO. In diesen Fällen zahlt die Versicherung eine Entschädigung.
Unfall beim Laternenumzug
Im Getümmel kommt es nicht selten zu kleinen Unfällen, gerade in der Dunkelheit. Die Kinder sind aufgeregt und abgelenkt. Da stoßen sie schnell mit jemandem zusammen. Das kann auch mal einen Arm- oder Beinbruch zur Folge haben. „Wenn der Umzug eine Veranstaltung der Kita ist, greift der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung“, weiß Rudolf Kayser, Unfallexperte von ERGO. Die Kinder sind dann während der Veranstaltung sowie auf dem Hin- und Rückweg abgesichert. Die Leistungen sind allerdings begrenzt. Wer einen umfassenden Schutz möchte, der auch Assistenzleistungen umfasst, kommt um eine private Unfallversicherung nicht herum. Denn gerade nach einem Unfall kann ein umfangreiches Reha-Management nötig werden, damit es möglichst nicht zu bleibenden Beeinträchtigungen kommt. „ERGO stellt zudem bei schweren Verletzungen seinen Versicherten einen Unfall-Manager zur Seite, der sich in Absprache mit den Eltern individuell um die Bedürfnisse des verletzten Kindes kümmert“, so der Experte von ERGO.
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