Scheidung ohne Rosenkrieg

WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!

ARAG Experten informieren über finanzielle Regelungen in der Ehe – und danach.

Scheidung ohne Rosenkrieg

Eine Trennung bedeutet immer Ärger, Schwierigkeiten, emotionale Tiefs – und zu allem Übel auch viel Bürokratie. Und nach wie vor sind es zumeist Frauen, die nach einer Scheidung in finanzielle Schieflage geraten, weil verheiratete Frauen häufig weniger oder als Hausfrauen gar kein eigenes Einkommen haben. Welche Modelle einer Eheführung für wen geeignet sind, erklären die ARAG Experten im Folgenden:

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
Haben die Partner vertraglich keine andere Regelung getroffen, bilden sie automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Dabei behält jeder Partner das, was ihm auch schon vor der Ehe gehörte. Bringt ein Partner beispielsweise eine Eigentumswohnung mit in die Ehe, bleibt er während und nach der Ehe der alleinige Eigentümer. Auch das, was nach der Eheschließung von den Eheleuten erworben wird, bleibt grundsätzlich Eigentum des jeweiligen Ehepartners, es sei denn, es wird ausdrücklich Miteigentum – etwa an einer Immobilie – begründet. Kommt es zur Scheidung, muss allerdings derjenige, der mehr erwirtschaftet hat, einen Teil abgeben: den Zugewinnausgleich. Dabei wird das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen beider Partner verglichen. Die Hälfte der Differenz muss an denjenigen Ehegatten gezahlt werden, der weniger Zugewinn erzielt hat. Der Zugewinn wird in der Regel als Summe ausgezahlt und ist steuerfrei. Wird die Ehe nicht etwa durch einen Rosenkrieg, sondern tragischerweise durch den Tod eines Partners beendet, erhält der noch lebende Partner neben seinem gesetzlichen Erbe pauschal ein Viertel des Vermögens steuerfrei als Zugewinn.

Was ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft?
Eine Sonderform hierbei ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Ehepaare können bestimmte Teile des Vermögens vom Zugewinn vertraglich ausschließen. Dies findet beispielsweise Anwendung, wenn Betriebsvermögen nach einer Trennung nicht aufgesplittet werden soll. Möglich ist auch ein Ausschluss des Zugewinns für den Fall der Scheidung, während es für den Todesfall beim Ausgleich des Zugewinns bleiben soll.

Was bedeutet Gütertrennung?
Auch wenn sie auf den ersten Blick als Garant für eine unkomplizierte Scheidung ohne lästige Rechnerei daherkommt, warnen die ARAG Experten vor den Tücken, die die Gütertrennung bereithält: Zunächst einmal behält auch hier jeder das, was ihm ohnehin gehört. Und auch das, was er im Laufe der Ehe erwirtschaftet. Ein Zugewinnausgleich muss nicht gezahlt werden. Diese Form der Eheführung wird dann gewählt, wenn z. B. beide Partner vermögend sind oder sie ein Unternehmen führen, dessen Betriebsvermögen im Scheidungsfall nicht aufgelöst werden soll. Oft sind bei diesem Modell einmalige Abfindungssummen an den finanziell schlechter gestellten Partner vertraglich festgelegt. Dabei raten die ARAG Experten jedoch zur Vorsicht: Selbst wenn eine sechsstellige Summe zunächst gut klingt, ist sie oft nach wenigen Jahren verbraucht. Ein Weg in die Altersarmut ist dann meist vorprogrammiert, wenn eine Rückkehr in den Beruf nicht gelingt. Ein Tipp der ARAG Experten: Der erwerbstätige Partner sollte von Anfang an die Altersvorsorge des anderen ergänzen. Eine weitere Tücke zum Schluss: Trennt hier der Tod beide Partner, erhält der überlebende Ehegatte seinen Anteil am Nachlass als Erbe und muss die komplette Summe, abzüglich der Freibeträge, voll versteuern.

Worin liegt der Unterschied zur Gütergemeinschaft?
Hierbei werden die Güter beider Partner gemeinschaftliches Vermögen. Bei einer Trennung werden sie hälftig geteilt, unabhängig davon, wer was mit in die Ehe gebracht hat. Etwaige Ausgleichszahlungen, Vorsorge- und Rentenansprüche sind frei verhandelbar. Kein Wunder also, dass die Gütergemeinschaft zu den eher selten geführten Ehemodellen gehört.

Sichern Unterhaltszahlungen den schwächeren Partner ab?
Grundsätzlich ja, wenngleich sehr begrenzt, so die ARAG Experten. Dabei verweisen sie auf die Unterhaltsreform, die seit 2008 in Kraft ist. Demnach muss Unterhalt an den geschiedenen Partner in der Regel nur noch bis zum dritten (früher achten) Lebensjahr des jüngsten Kindes gezahlt werden. Danach müssen die Partner, die sich bislang um Kinder und Haushalt gekümmert haben, wieder arbeiten gehen oder sich zumindest um einen Teilzeitjob bemühen, wenn die Kinder anderweitig betreut werden können.

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,6 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.)
Dr. Renko Dirksen Dr. Matthias Maslaton Werner Nicoll Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
brigitta.mehring@arag.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50764 Köln
0221 92428-215
0221 92428-219
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
http://www.ARAG.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: