Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Die Abgrenzung von Selbstständigen und Scheinselbstständigen bzw. Arbeitnehmern ist mit Sicherheit eines der unübersichtlichsten Problemfelder im Arbeitsrecht. Die Gerichte prüfen einzelfallbezogen, die Beurteilung ist dabei beinahe der Willkür der Gerichte ausgesetzt, könnte man sagen. Darüber hinaus gehen Arbeitsgericht, Finanzgerichte und Sozialgerichte auch noch von anderen Arbeitnehmerbegriffen aus. So kann natürlich keine Rechtssicherheit entstehen.
Einzelfallprüfung der Gerichte:
Die Überprüfung des Status von Selbstständigen / Scheinselbstständigen erfolgt nach der Abschaffung des ursprünglich gesetzlich geregelten Kriterienkatalogs bezogen auf den Einzelfall, wobei zahlreiche Indizien und Kriterien von den Gerichten gewichtet werden. Vieles hängt hier in der Regel davon ab, wer welche Kriterien an welcher Stelle beweisen kann. Dann stellt sich die Frage, wie das jeweilige Gericht diese Vielzahl an Kriterien im Einzelfall beurteilt.
Sicherheit kann es nur bei klaren Regelungen und entsprechender Umsetzung in der Praxis geben:
Wenn sich die Betroffenen dieser Unsicherheit nicht aussetzen wollen, müssen sie zunächst eine klare und korrekte vertragliche Regelung vornehmen. Das schließt sämtliche Regelungen aus, die Indizien für ein Arbeitsverhältnis darstellen (etwa zu Urlaub, Pausen, Weihnachtsgeld etc.). Tabu ist z.B. auch, dass der Selbstständige Visitenkarten seines Auftraggebers verteilt.
Handhabung in der Praxis immer wieder überprüfen:
Ich empfehle Auftraggebern, regelmäßig eine Prüfung der jeweils gelebten Praxis im Betrieb vorzunehmen. Häufig wird von den ursprünglich klaren Vorgaben und vertraglichen Regelungen mangels sinnvoller Handhabungsmöglichkeiten für die Praxis abgewichen. Hier gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder man passt diese Fälle dann an die Realität an, indem man die bisher Selbstständigen als Arbeitnehmer weiter beschäftigt. Oder man sorgt dafür, dass die Realität den vertraglichen Verhältnissen angepasst wird. Das ist regelmäßig nicht einfach und erfordert einen erhöhten Kontrollaufwand.
Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich ob und wie wir Sie unterstützen können.
Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest.
14.3.2016
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