Zu den Anforderungen einer Bewerbung eines Schwerbehinderten – Besprechung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2014, 8 AZR 759/13
Eine Schwerbehinderung muss in der Bewerbung an hervorgehobener Stelle genannt werden, wenn der Bewerber sein Recht aus § 82 S. 2 SGB IX wahrnehmen und in jedem Fall zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden möchte. Geschieht dies nicht, kann der Bewerber keine Ansprüche wegen Diskriminierung geltend machen, wenn seine Bewerbung ohne Vorstellungsgespräch abgelehnt wird.
Der Fall mit der Schwerbehinderung
Ein zu 50 % schwerbehinderter Mann bewarb sich auf mehrere Stellen an einer Universität. In den Anlagen zu seiner Bewerbung legte er zwischen den Zeugnissen auch eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises bei. Bei der ersten Bewerbung fiel dies dem potentiellen Arbeitgeber auf, und er wurde zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Bewerbung blieb erfolglos, ebenso zwei weitere Bewerbungen auf andere, später ausgeschriebenen Stellen, bei denen der Bewerber nicht zu einem persönlichen Gespräch eingeladen wurde.
Der Kläger erhob Entschädigungsklage nach dem AGG und forderte mindestens EUR 10.757,16, da er in den beiden nachfolgenden Verfahren nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. In den ersten beiden Instanzen hatte er auch teilweise Erfolg, in der ersten Instanz wurden ihm EUR 1.000,00, in der zweiten EUR 5.378,58 zugesprochen. Da die Beklagte im ersten Verfahren in der Lage gewesen sei, den Schwerbehindertenausweis aufzufinden, habe sie dies nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch in den nachfolgenden Bewerbungsverfahren können.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Schwerbehinderung
In seinem Urteil vom 18.09.2014, 8 AZR 759/13, hob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Klage ab. Zwar sei der Kläger unmittelbar benachteiligt worden, da er nicht eingestellt worden sei. Die Beklagte habe auch nicht bestritten, dass er objektiv für die Stelle geeignet sei. Allerdings sei die Behinderung für die Ablehnung der Bewerbung nicht kausal geworden. Zwar gebe es in § 22 AGG eine Beweislastregel, wonach es ausreicht, dass der Kläger lediglich Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung vermuten lassen. Es ist lediglich erforderlich, dass das verpönte Merkmal Teil eines Motivbündels ist, welches die Entscheidung beeinflusst hat. Allerdings habe der Kläger seine Schwerbehinderteneigenschaft nicht ordnungsgemäß mitgeteilt, da er den Schwerbehindertenausweis lediglich unter die Anlagen zur Bewerbung gemischt habe. Der Ausweis werde zwar nur ausgestellt, wenn der Betreffende schwerbehinderter Mensch oder gleichgestellt ist. Allerdings habe der Kläger auf die Schwerbehinderung im Anschreiben oder an hervorgehobener Stelle im Lebenslauf, etwa mit besonderer Überschrift, hinweisen müssen. Wenn der Bewerber besondere Förderpflichten des Arbeitgebers in Bezug auf seine Schwerbehinderung auslösen möchte, folge aus seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen und Rechte des Vertragspartners aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.M. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass er über die Schwerbehinderung klar und eindeutig informiere. Eingestreute und unauffällige Informationen wie die zwischen weiteren Bewerbungsunterlagen eingefügte Kopie des Schwerbehindertenausweises genügten nicht. Auch sei die vorangegangene Bewerbung, bei der die Schwerbehinderung aufgefallen sei, kein Indiz für die Kenntnis der Beklagten. Denn die Beklagte sei gehalten gewesen, die Daten der Bewerber nach Beendigung des Bewerbungsverfahrens aus datenschutzrechtlichen Gründen zu löschen.
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