Schwitzt Du noch oder arbeitest Du schon?

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ARAG Experten informieren, welche Rechte Arbeitnehmer bei großer Hitze haben

Schwitzt Du noch oder arbeitest Du schon?

Hitzewelle in Deutschland! Jetzt ist es Zeit für Flip-Flops statt Schnürschuh, Bermuda-Shorts statt Anzug und Krawatte, Top statt Bluse. Für Arbeitnehmer im Home-Office gar kein Problem. Aber in vielen Büros gibt es Kleiderordnungen zu beachten. Darf man die bei großer Hitze ignorieren? Für einige Berufsgruppen ist das schlichtweg undenkbar. Was erlaubt ist, was der Chef verbieten darf und welche Sonnenschutz-Vorkehrungen er treffen muss, verraten die ARAG Experten.

Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften
Was erlaubt ist, hängt immer auch von der Branche ab. Ganz einfach ist es bei Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften, die häufig schon per Gesetz vorgegeben sind. Selbstverständlich darf ein Arbeitgeber – unabhängig von den Temperaturen – einem Bauarbeiter vorschreiben, dass der einen Helm trägt. Auch wenn jemand zum Beispiel in der Küche arbeitet, darf der Arbeitgeber ihm selbst bei größter Hitze eine Kopfbedeckung – bei Männern zusätzlich auch einen Bartschutz – vorschreiben.

Sonnenschutz vom Chef?
Arbeitgeber müssen laut ARAG Experten dafür sorgen, dass ihre Mitarbeiter bei der Arbeit geschützt sind (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 618). In Berufen, die im Freien stattfinden – beispielsweise auf dem Bau oder im Freibad – können also auch UV-Schutzkleidung, Kopfbedeckungen mit Nackenschutz, Sonnenbrillen oder Sonnencreme dazugehören und müssen vom Chef gestellt oder bezahlt werden. Aber auch technische Maßnahmen, wie etwa Markisen, Schatten spendende Planen oder Schirme können dazugehören. Zwar ist es nicht in allen Berufen möglich, aber der Arbeitgeber kann zudem die Arbeitsstunden in der heißesten Tageszeit gegen Mittag in kühlere Morgen- oder Abendstunden verlegen, wenn die UV-Strahlung geringer ist.

Hitzefrei für Arbeitnehmer?
Arbeitnehmer genießen laut ARAG Experten selbst bei größter Hitze keinen automatischen Anspruch auf Arbeitsbefreiung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder Verlängerung der Pausen. Hitzefrei ist ein Privileg, das leider nur Schüler genießen. Der Arbeitgeber muss allerdings die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR) beachten. Demnach soll die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein. An Fenstern, Oberlichtern oder Glaswänden sind wirksame Schutzvorrichtungen gegen direkte Sonneneinstrahlungen vorzusehen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es sich hierbei nur um eine Regel zum Stand der Technik handelt. Sie begründet keine Rechte des Arbeitnehmers.

Ist die Hitze zu extrem, wird man dem Arbeitnehmer aber das Recht zugestehen müssen, seine Arbeitsleistung unter Aufrechterhaltung des Lohnanspruchs zurückzuhalten. Da der Arbeitgeber für die hohen Außentemperaturen nicht verantwortlich ist, raten die ARAG Experten, die Arbeitsleistung aber nur nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder ggf. einem Rechtsanwalt zurückzuhalten. Das Arbeiten aufgrund der Hitze einfach einzustellen, ist hingegen keine gute Idee. Dies wäre zwar denkbar, wenn der Arbeitgeber keinerlei Schutzmaßnahmen ergreift und es aufgrund der hohen Temperaturen zu konkreten gesundheitlichen Gefahren für den Arbeitnehmer kommen kann. Der Arbeitnehmer riskiert aber, dass er eben nicht beweisen kann, dass dies wirklich der Fall war. Die Gefahr, eine Abmahnung oder unter Umständen sogar eine Kündigung zu kassieren, wäre für den Arbeitnehmer dann einfach zu hoch.

Weitere Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber
Arbeitnehmer können Maßnahmen zur Verminderung der Temperatur verlangen, wie z. B. das Anbringen von Jalousien. Denn der Arbeitgeber muss sehr wohl dafür sorgen, dass sich keine konkreten Gesundheitsgefahren einstellen und muss in der übermäßigen Hitze auch Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer treffen. Hierzu zählen z. B. das Aufstellen von Ventilatoren, mehr Pausen oder das Zurverfügungstellen von Getränken. Selbst in konservativen Berufen kann und muss der Arbeitgeber auch erwägen, seine Kleidungsvorschriften zu lockern – keine Krawatte, keine langarmigen Hemden etc. Denkbar wäre nach Auffassung der ARAG Experten auch eine Kürzung der täglichen Arbeitszeit – also hitzefrei. Aber das ist eben kein Muss für den Arbeitgeber – sondern ein Kann!

Was sonst noch bei Hitze hilft
Auch Arbeitnehmer können einiges tun, wenn die Hitze im Büro zu groß wird. Wenn möglich, raten ARAG Experten zu kalten Fußbädern, dies ist vor allem bei der Arbeit am Schreibtisch gut umsetzbar. Zumindest sollte man sich aber regelmäßig kaltes Wasser über die Handgelenke laufen lassen. Atmungsaktive, luftdurchlässige Kleidung und leichtes Schuhwerk können ebenfalls helfen, die Körpertemperatur in Schach zu halten. Wärmequellen wie z. B. Drucker, Lampen, Computer und andere elektrische Geräte sollten nur bei Bedarf in Betrieb sein und nach Feierabend ganz vom Netz genommen werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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