SEB ImmoPortfolio Target Return Fund wird abgewickelt
http://www.grprainer.com/SEB-ImmoPortfolio-Target-Return-Fund.html Der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund wird nicht wieder geöffnet. Das Fondsmanagement gab bekannt, dass der Fonds aufgelöst wird.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Juni 2012 setzte der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund die Rücknahme der Anteile aus. Nach Ablauf von zwei Jahren musste entschieden werden, ob der Fonds wieder geöffnet oder endgültig geschlossen wird. Wie das Fondsmanagement jetzt mitteilte, sei eine nachhaltige Wiederaufnahme der Anteilsrücknahme nicht darstellbar, da zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollen. Daher werde der Fonds nun aufgelöst. Die Abwicklung läuft bis zum 31. Mai 2017.
Während der Abwicklungsphase sollen die Immobilien aus dem Fondsbestand veräußert werden. Aus den erzielten Erlösen sollen die Anleger in halbjährigen Abständen Ausschüttungen erhalten. Die erste Ausschüttung soll es im vierten Quartal 2014 geben. Wie hoch die Ausschüttungen ausfallen, hängt wesentlich von den erzielten Verkaufserlösen ab. In der Regel müssen die Anleger bei der Abwicklung eines Fonds allerdings mit Verlusten rechnen.
Die Anleger haben aber auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Ein wichtiger Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Die Anleger hätten vor Zeichnung der Anteile über die Risiken und Funktionsweise offener Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen.
Dazu stellte der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 29. April 2014 (Az XI ZR 477/12 u.a.) fest, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle nach Ansicht der Karlsruher Richter ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger dar, da sie während der Schließungsphase nicht frei über ihr Geld verfügen könnten. Für die Beratungspflicht der Banken sei es unwesentlich, ob die Schließung des Fonds absehbar war oder nicht.
Ob die Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Durch die anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH sind die Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, deutlich gestiegen.
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