Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Offenburg
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Akute Aortendissektion mit Todesfolge, 200.000,- Euro, LG Offenburg, Az.: 3 O 444/11
Chronologie:
Der verstorbene Patient befand sich über Jahre hinweg wegen eines Hochdruckleidens in ärztlicher Behandlung bei der Beklagten. Aufgrund eines plötzlichen massiven retrosternalen Schmerzes in Oktober 2007 wurde er in die Klinik eingeliefert, mit Verdacht auf einen Hinterwandinfarkt. Dabei wurde eine Aortendissektion fehlerhaft ausgeschlossen. Eine zwingende Indikation zur Notoperation unterblieb, der Patient verstarb kurze Zeit später.
Verfahren:
Bereits die Gutachterkommission der Bezirksärztekammer Südbaden (Az.: GSB 240/08) hatte sich mit dem Vorfall befasst und Fehler festgestellt. Das Landgericht Offenburg holte weitere Gutachten ein, die die Fehlerhaftigkeit bestätigten. Daraufhin schlug das Gericht den Parteien einen Vergleich über eine pauschale Entschädigung von 200.000,- Euro vor.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
In der vorgenannten Angelegenheit hatte die Ärztekammer bereits Fehler in der Behandlung festgestellt, umso unverständlicher ist es, dass der Versicherer der Beklagten nicht zu einer Regulierung bereit war. Daher waren die Rechtsnachfolger des Verstorbenen als Erbengemeinschaft gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, so die sachbearbeitende Rechtsanwältin Agnes Szlachecki.
Kammergericht Berlin
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhaft vorgenommene Axilladissektion, Kammergericht Berlin, Az.: 20 U 261/13
Chronologie:
Die Klägerin begab sich 2002 in die Behandlung des Beklagten, einem niedergelassenen Chirurgen. Dieser führte eine operative modifizierte radikale Mastektomie mit Axillaausräumung durch. Seit der Operation leidet die Klägerin an erheblicher Bewegungseinschränkung des rechten Armes.
Verfahren:
Bereits das Landgericht Berlin (Az.: 6 O 2/07) hat den Vorfall umfangreich fachmedizinisch aufarbeiten lassen. Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass die Axilladissektion behandlungsfehlerhaft erfolgte. Die jetzigen Gesundheitsbeschwerden seien auf diese Fehler zurückzuführen. Daraufhin verurteilte das Gericht den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 35.000,- Euro sowie weiterer materieller Schäden von ca. 20.000,- Euro. Im Übrigen wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch sämtliche weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen. Die gegen diese Entscheidung von der Beklagtenseite eingelegte Berufung hat das Kammergericht Berlin nun gemäß § 522 ZPO zurückgewiesen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Arzthaftungsprozesse können sich lange hinziehen. Der streitgegenständliche Vorfall datiert aus 2002. Derartig lange Verfahrensdauern stellen keine Besonderheit dar, so die Rechtsanwälte Dr D.C.Ciper LLM, und Daniel C. Mahr LLM. Der Vorteil für den geschädigten Patienten liegt in diesem Fall jedoch an anderer Stelle: Zusätzlich zu den ausgeurteilten Beträgen und den später noch zu eruierenden Feststellungsansprüchen erhält die Klägerin Zinsen, die fünf Prozent über dem Basiszinssatz der Zentralbank liegen und das seit Klagezustellung. In der vorliegenden Sache steigert das die Regulierungssumme um einen erheblichen Betrag.
Landgericht Frankfurt am Main
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlerhafte Reposition nach schwerer pertrochantärer Femurfraktur, LG Frankfurt/M., Az.: 2-04 O 347/13
Chronologie:
Die Klägerin erlitt nach einem Sturz in 2011 eine Oberschenkelfraktur, die operativ behandelt wurde. Es war in der Folge eine Revisionsoperation erforderlich.
Verfahren:
Das Landgericht Frankfurt/M. hat den Vorfall umfangreich fachmedizinisch hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige fest, dass die im Zuge der Frakturversorgung durchgeführte Reposition ungenügend war und es damit zu einer X-Beinstellung kommen konnte. Die behandelnden Ärzte hätten bei behandlungsfehlerfreiem Vorgehen vielmehr auf eine offene Reposition umstellen müssen.
Das Gericht verurteilte die Beklagten sodann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000,- Euro nebst Zinsen, im Übrigen wurden weitere materielle Ansprüche zugesprochen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Stellt sich in einem Arzthaftungsprozess heraus, dass ein Behandlungsfehler zu einem anderenfalls nicht erforderlichen operativen Eingriff führt, so sprechen Gerichte für eine derartige Folgeoperation in der Regel ein Schmerzensgeld im oberen fünfstelligen Eurobereich zu, so wie vorliegend. Eine außergerichtliche Regulierung war nicht zu erzielen, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest, so dass die Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.
Über:
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Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
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fon ..: 0211556207
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email : ra.ciper@t-online.de
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