Seit über zwanzig Jahren erfolgreich. Ciper & Coll, die Anwälte für Medizinrecht , bundesweit!

WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
Namefruits

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden Prozesserfolge der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:

Landgericht Hamburg
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Fehlende Serumspiegelbestimmung bei Gentamicintherapie nach fortgeschrittener Lumbalstenose, LG Hamburg, Az. 303 O 400/10

Chronologie:
Die Klägerin litt an einer Lumbalkanalstenose und wurde im Jahre 2000 antibiotisch mit Gentamicin therapiert. Im zeitlichen Zusammenhang stellten sich erhebliche Gleichgewichtsstörungen ein, die nach gutachterlicher Wertung auf die Therapie zurückzuführen sind. Diese hätte unverzüglich abgesetzt werden müssen. Seither leidet die Klägerin u.a. unter Schwindel, Wirbelsäulenverbiegung, statischen Beschwerden und Sehbehinderungen mit einem GdB bis zu 80.

Verfahren:
Das Landgericht Hamburg hat den Vorfall fachmedizinisch hinterfragen lassen. Der involvierte Sachverständige konstatiert eine „fraglos schlechterdings nicht nachvollziehbare Abweichung vom damaligen Standard“. Nachdem das Landgericht einen Vergleichsvorschlag von rund 230.000,- Euro machte, dem die Klägerin jedoch nicht nähertrat, verurteilte das Landgericht die Beklagte sodann zur Zahlung eines immateriellen Betrages von 60.000,- Euro und stellte zudem fest, dass die Beklagte sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu zahlen habe. Der Streitwert liegt bei über 500.000,- Euro.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
der vorliegende streitgegenständliche Vorfall datiert aus dem Jahre 2000, mithin vor über vierzehn Jahren. Leider war der Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht bereit gewesen, den für die Geschädigte erheblichen gesundheitlichen Schaden schon im Vorfeld adäquat zu regulieren, stellt Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM fest. Daher war eine gerichtliche Inanspruchnahme erforderlich.

Landgericht Lüneburg
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Nicht diagnostizierte Sprue-Erkrankung mit Chronifizierungsgefahr, 30.000,- Euro, LG Lüneburg, Az.: 2 O 201/13

Chronologie:
Die Klägerin begab sich aufgrund abdomineller Beschwerden in die Behandlung des Beklagten. Dieser nahm unter anderem eine totale Koloskopie vor und erachtete im Folgenden sämtliche Untersuchungsergebnisse für unauffällig. Erst anlässlich einer Nachbehandlung bei anderen Medizinern wurde eine Sprue-Erkrankung diagnostiziert. Zwischenzeitlich waren rund fünf Jahre mit Beschwerdesymptomatik vergangen.

Verfahren:
Das Landgericht Lüneburg hat sich der Auffassung der Klägerseite angeschlossen, dass „ein Arzt auch von seiner Seite aus dafür Sorge tragen müsse, dass wenn ein behandlungsbedürftiger Befund vorliege, der Patient davon Kenntnis erlange und zwar auch dann, wenn er sich nicht mehr melden würde.“ Daraufhin schlossen die Parteien einen Vergleich über eine pauschale Entschädigung über 30.000,- Euro ab.

Anmerkung von Ciper & Coll.:
Im vorliegenden Fall hielt es das Gericht aufgrund der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage nicht für notwendig, ein fachmedizinisches Gutachten einzuholen, was in Arzthaftungsprozessen sonst üblich ist. Die Vergleichssumme stellt einen angemessenen Ausgleich für die erlittene Gesundheitsschädigung der Patientin dar, stellt RA Dr. D.C.Ciper, LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

Über:

Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland

fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de

Pressekontakt:

Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin

fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de

PM-Ersteller
Author: PM-Ersteller

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: