Das Statusfeststellungsverfahren dient der Klärung, ob Sozialversicherungspflicht besteht.
Die Frage, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, lässt sich von den Beteiligten oftmals nicht mit Sicherheit beantworten. Wird diese bejaht, sind Sozialversicherungsbeiträge in alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung zu zahlen. Das bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragende Statusfeststellungsverfahren dient der Entscheidungsfindung.
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 1 S.1 Nr. 1 SGB VI). Im Sozialrecht ist unter „Beschäftigung“ die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Jedoch sind auch andere Formen der Erwerbstätigkeit, zum Beispiel die sogenannte Scheinselbständigkeit, als Beschäftigung anzusehen.
Eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn bedeutet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel, dass Beiträge in alle Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung zu entrichten sind:
– Arbeitslosenversicherung
– Krankenversicherung
– Rentenversicherung
– Pflegeversicherung
Der Beschäftigungsbegriff ist das wesentliche Abgrenzungskriterium zwischen abhängig beschäftigter Tätigkeit als Arbeitnehmer und beruflicher Selbständigkeit.
Sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Beschäftigung sind nicht identisch
Der sozialrechtliche und der arbeitsrechtliche Beschäftigungsbegriff fallen jedoch auseinander. Im Arbeitsrecht bezieht sich dieser insbesondere auf das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Hingegen kann im Sozialrecht ein Beschäftigungsverhältnis vorliegen, ohne dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies ist beispielsweise regelmäßig bei mitarbeitenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) der Fall.
Sozialversicherungsträger prüfen deshalb auch, ob bei der ausgeübten Tätigkeit arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlagen festzustellen sind. Soweit solche vorliegen, sprechen diese in der Regel gegen eine Selbständigkeit des Auftragnehmers.
Selbständigkeit
Selbständig ist nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Allgemeinen jemand,
– der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt,
– ein unternehmerisches Risiko trägt
– unternehmerische Chancen wahrnehmen und
– hierfür Eigenwerbung betreiben kann.
Anhaltspunkte, die gegen eine Selbständigkeit sprechen, sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle – Formular V0027
Um festzustellen, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, können Auftragnehmer und Auftraggeber das sogenannte Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchführen lassen.
Das Statusfeststellungsverfahren verschafft bezüglich der konkreten Beschäftigung Rechtssicherheit. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt hierfür das Formular V0027 zur Verfügung. Mit diesem wird schriftlich eine Entscheidung über den Status des Auftragnehmers beantragt.
Der Rentenversicherungsträger weist daraufhin, dass die dort gestellten Fragen vollständig zu beantworten und die erbetenen Unterlagen möglichst umgehend zu übersenden sind. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben sowie die notwendigen Urkunden und sonstigen Beweismittel der Behörde zur Verfügung zu stellen (§ 280 Absatz 2 SGB IV, § 196 Absatz 1 SGB VI, § 98 Abs. 1 SGB X).
die tatsächlichen Verhältnisse sind für die Clearingstelle maßgebend
Beim Ausfüllen des Formulares empfiehlt es sich nach Auffassung des Rentenberaters Martin Ziemann, die eigenen Angaben sorgfältig zu überlegen. Für die Beurteilung der Frage, ob eine vom Arbeitgeber abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, kommt es entscheidend auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Der vertraglichen Vereinbarung ist zwar Bedeutung beizumessen – nach ständiger Rechtsprechung aber lediglich eine untergeordnete.
Umstritten ist oftmals, ob die Vertragsvereinbarungen ernsthaft von den Beteiligten gewollt sind – also nicht nur dem Anschein dienen. Letzteres könnte, aufgrund des nicht vorhandenen Rechtsbindungswillens, als sogenanntes Scheingeschäft verstanden werden. Neben der Nichtigkeit der Vereinbarung kann dies weitere Folgen auslösen. Maßgebend ist also insbesondere, ob die Vertragsmodalitäten auch wie vereinbart verrichtet werden. Das dem Antrag V0027 als Anlage beizufügende Formular C0031 dient der weiteren Beurteilung des Auftragsverhältnisses.
Abgrenzungskriterien – selbständige Tätigkeit / abhängige Beschäftigung
Seitens der Rechtsprechung und der Deutschen Rentenversicherung wurden Abgrenzungskriterien entwickelt, welche die Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ermöglichen sollen:
a) Merkmale ohne oder mit nur geringer Bedeutung:
Entgegen verbreiteter Annahme kommt folgenden Merkmalen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit keine oder nur geringe Bedeutung zu:
– Anmeldung eines Gewerbes gemäß § 14 GewO (Gewerbeanzeige)
– Eintrag als Firma in das Handelsregister
– Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder Alterssicherung
b) Merkmale mit Indizwirkung:
Nachfolgende Merkmale können eine Indizwirkung entfalten. Für sich allein genommen sprechen diese nicht gegen eine Selbständigkeit. Treffen mehrere Kriterien zu, läßt dies jedoch auf ein Beschäftigungsverhältnis schließen:
– Pflicht, die ausgeübte Tätigkeit zu dokumentieren
– Verpflichtung, Fehlzeiten (Krankheit, Urlaub) dem Auftraggeber mitzuteilen
– Verpflichtung, Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes (z.B. Tragen von Dienstkleidung des Auftraggebers) nachzukommen.
c) deutliche Merkmale einer abhängigen Beschäftigung:
Soweit der Auftragnehmer
– in den Räumen des Arbeitgebers tätig ist,
– dessen Weisungen uneingeschränkt Folge zu leisten hat,
– die vertraglich vereinbarte Leistung nicht durch eine Ersatzkraft erbringen lassen kann,
wird von der Arbeitnehmereigenschaft des Beschäftigten auszugehen sein.
d) deutliche Merkmale der Selbständigkeit:
Für eine Selbständigkeit spricht, wenn der Auftragnehmer
– für mehrere Auftraggeber tätig ist und die Leistung auch durch
– versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer (nicht geringfügig Beschäftigte)
erbringen lassen kann.
Rechtsfolgen des Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle
Keineswegs immer schätzen Auftragnehmer und Auftraggeber die Rechtsfolgen des Statusfeststellungsverfahrens richtig ein. Kommt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zu dem Ergebnis, dass Sozialversicherungspflicht besteht, ist dieser nachzukommen. Die Versicherungspflicht beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme der abhängigen Beschäftigung.
Dies kann erhebliche Nachzahlungen zur Folge haben. Sobald der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (nach) zu entrichten. Deren Höhe kann Unternehmen im Einzelfall dazu zwingen, Insolvenz anmelden zu müssen.
Die Deutsche Rentenversicherung formuliert in ihren Antrags- und Auskunftsformularen Begriffe und Fragen, die als „allgemein gehalten“ verstanden werden können. Ziel ist es jedoch, „festzustellen“ ob Sozialversicherungspflicht besteht. Auch wenn die Wortwahl der Vordrucke unverfänglich erscheinen mag, dient sie doch eben diesem Zweck.
Ist gegenüber dem Sozialversicherungsträger erst einmal eine Erklärung abgegeben, wird sie dort dokumentiert und kann rechtliche Folgen auslösen. Rechtsberatung Statusfeststellung
Unabhängige Rechtsberatung auf den Gebieten der
– gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung,
– der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
– des sozialen Entschädigungsrechts,
– des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts
mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente
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