Selfies vor Kunstwerken: Ist das erlaubt? – Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice

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Selfies vor Kunstwerken: Ist das erlaubt? - Verbraucherinformation des D.A.S. Leistungsservice
Bilder oder Skulpturen sind oft beliebte Fotomotive.
Quelle. ERGO Group

Selfies im Museum liegen im Trend: Immer mehr Menschen fotografieren sich mit einem Kunstwerk im Hintergrund – möglichst so, dass sie wie ein Teil des Werks wirken. Die Motive verbreiten sie dann via soziale Medien und Messenger. Aber ist das rechtlich überhaupt erlaubt? Und wie sieht es mit Kunstwerken in einem Park oder auf einem öffentlichen Platz aus? Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), fasst die rechtlichen Grundlagen für das Fotografieren von Kunstwerken zusammen.

Urheberrecht

Zunächst ist das gesetzliche Urheberrecht zu beachten. Das Gesetz erlaubt Selfies vor Ausstellungsstücken, solange die Aufnahmen ausschließlich privaten Zwecken dienen. Die Besucher können die Fotos dann bei sich in der Wohnung aufhängen oder Freunden auf dem Handy zeigen. Sobald sie das Selfie allerdings in den sozialen Netzwerken hochladen, müssen sie den Künstler oder dessen Erben um Erlaubnis fragen. “Denn das Posten im Internet ist keine private Angelegenheit, sondern entspricht juristisch gesehen einer Veröffentlichung”, so Michaela Rassat. Ist der Künstler allerdings schon vor 70 Jahren gestorben, ist das Urheberrecht erloschen.

Erst um Erlaubnis fragen

Aber nicht nur das Urheberrecht ist relevant. Auch das Hausrecht ist zu beachten. Das heißt: Selbst bei einer Ausstellung eines längst verstorbenen Künstlers sollten Besucher beim Veranstalter nachfragen, ob sie das Handy oder die Kamera zücken dürfen. Denn Museen und Galerien dürfen in ihren Räumen selbst entscheiden, ob sie Foto- und Videoaufnahmen zulassen oder nicht. “Meist ist es ohne Selfie-Stick, Stativ oder Blitz erlaubt”, erläutert die D.A.S. Expertin. Der Grund: Stativ und Selfie-Stick sind sperrige Gegenstände. Im Gedränge vieler Besucher besteht die Gefahr, dass sie ein Kunstwerk beschädigen. Da ältere Blitzlichtgeräte eine Gefahr für lichtempfindliche Kunstwerke darstellen können, sind diese meist ebenfalls verboten. Ein Grund für Fotoverbote kann allerdings auch sein, dass der Leihgeber eines Kunstwerkes oder einer ganzen Ausstellung dies zur Bedingung gemacht hat. Übrigens: In Los Angeles, USA, gibt es in diesem Jahr als zeitlich begrenztes Projekt sogar ein “Museum of Selfies”. Es liefert eine Übersicht über die Entwicklung der Selbstportraits. Selfies sind dort ausdrücklich erwünscht!

Kunstwerke unter freiem Himmel: Panoramafreiheit beachten!

Kunstwerke stehen nicht nur in Museen sondern auch unter freiem Himmel – beispielsweise das Brandenburger Tor. Hier Fotos zu machen, ist kein Problem. Denn: “In Deutschland gilt die sogenannte Panoramafreiheit”, sagt die Expertin der D.A.S. “Sie erlaubt es jedem, von öffentlichen Straßen aus Fotos von Gebäuden und Denkmälern zu schießen und diese ohne Zustimmung des Urhebers zu veröffentlichen – auch im Internet.” Dies gilt zumindest für Außenaufnahmen von öffentlichen Flächen aus. Hilfsmittel wie Drohnen oder Leitern sind allerdings verboten. Auch mit dem Selfie-Stick über eine Hecke zu fotografieren, ist nicht zulässig. In anderen europäischen Ländern ist die Panoramafreiheit sehr oft abweichend geregelt oder – wie etwa in Italien – nicht vorhanden. Hier ist jede Veröffentlichung, also auch das Hochladen des Bildes in einem sozialen Netzwerk, unzulässig. Inwieweit in den einzelnen Ländern tatsächlich mit Abmahnungen zu rechnen ist, lässt sich schwer sagen. Immerhin gab es auch in Deutschland schon harte gerichtliche Auseinandersetzungen um Fotos eines österreichischen Hundertwasser-Hauses. Im Zweifelsfall sollten sich Urlauber vorher über die Rechtslage im jeweiligen Land informieren oder Fotos nur privat nutzen.
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Weitere Ratgeberthemen finden Sie unter www.ergo.com/ratgeber Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.

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Über den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2016 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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