Sibanye-Stillwater : Berufung der AMCU gegen die Genehmigung der Transaktion durch das südafrikanische Wettbewerbsgericht
Johannesburg, 19. Dezember 2018: Sibanye-Stillwater (Ticker JSE: SGL und NYSE: SBGL – www.commodity-tv.net/c/search_adv/?v=298294) und Lonmin plc (“Lonmin”) (Ticker JSE: Lon und LSE: LMI) stellen fest, dass eine Berufung (die “Berufung”) des südafrikanischen Wettbewerbsgerichts vom 21. November 2018, die den Erwerb von Lonmin durch Sibanye-Stillwater (die “Transaktion”) unter bestimmten Bedingungen genehmigt, beim Berufungsgericht für Wettbewerb von der Association of Mineworkers and Construction Union (“AMCU”) eingereicht wurde. Sibanye-Stillwater und Lonmin beabsichtigen, eine dringende Anhörung beim Berufungsgericht für Wettbewerbsfragen im Zusammenhang mit der Beschwerde der AMCU zu beantragen.
Sibanye-Stillwater und Lonmin stehen weiterhin voll und ganz hinter der Transaktion. Lonmin ist nach wie vor davon überzeugt, dass die Transaktion eine umfassende Lösung für die Herausforderungen von Lonmin darstellt und Lonmin und seinen Interessengruppen eine sicherere Zukunft bietet, als Lonmin auf alternativen Wegen erreichen könnte. Die Kombination von Sibanye-Stillwater und Lonmin wird ein größeres, widerstandsfähigeres Unternehmen mit einer größeren geografischen Rohstoffdiversifizierung schaffen, das besser in der Lage ist, kurzfristigen Rohstoffpreisen und Wechselkursschwankungen standzuhalten.
Die Transaktion unterliegt weiterhin der Erfüllung oder (falls zutreffend) dem Verzicht auf die Bedingungen, die in der Ankündigung der Transaktion durch Lonmin und Sibanye-Stillwater vom 14. Dezember 2017 festgelegt sind. Zu diesen Bedingungen gehören unter anderem die Genehmigungen der Aktionäre von Lonmin und Sibanye-Stillwater sowie der Gerichte von England und Wales.
Weitere Informationen über die geplante Übernahme von Lonmin durch Sibanye-Stillwater finden Sie unter www.sibanyestillwater.com/investors/transactions/lonmin .
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ZUKUNFTSGERICHTETE AUSSAGEN
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Gemäß Regel 8.3(a) des Übernahmecodes (Kodex) muss jede Person, die an 1% oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Wertpapierbieters interessiert ist (d.h. jeder andere Anbieter als ein Bieter, für den angekündigt wurde, dass sein Angebot ausschließlich in bar erfolgt oder wahrscheinlich sein wird), nach Beginn der Angebotsfrist und, wenn später, nach der Bekanntmachung, in der ein Wertpapierbieter erstmals identifiziert wird, eine Offenlegung der Eröffnungsposition vornehmen. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition muss Angaben zu den Interessen der Person sowie zu Short-Positionen und Zeichnungsrechten an allen relevanten Wertpapieren von (i) der Zielgesellschaft und (ii) den/den Börsenanbietern enthalten. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition durch eine Person, auf die Regel 8.3(a) Anwendung findet, muss spätestens am 10. Werktag nach Beginn der Angebotsfrist um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) und gegebenenfalls spätestens am 10. Werktag nach der Bekanntmachung, in der ein Wertpapieranbieter zum ersten Mal identifiziert wird, um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) erfolgen. Relevante Personen, die vor Ablauf der Frist für die Offenlegung einer Eröffnungsposition mit den relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handeln, müssen stattdessen eine Offenlegung vornehmen.
Gemäß Regel 8.3(b) des Kodex muss jede Person, die an 1% oder mehr einer Klasse relevanter Wertpapiere der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist oder wird, eine Offenlegung vornehmen, wenn sie mit relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handelt. Eine Dealing Disclosure muss Einzelheiten über das betreffende Geschäft und die Interessen der Person sowie Short-Positionen und Zeichnungsrechte an allen relevanten Wertpapieren von (i) der Zielgesellschaft und (ii) jedem Wertpapieranbieter enthalten, es sei denn, diese Angaben wurden zuvor gemäß Regel 8 veröffentlicht. Eine Dealing Disclosure durch eine Person, auf die Regel 8.3(b) anwendbar ist, muss bis spätestens 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am Werktag nach dem Datum des jeweiligen Deals erfolgen.
Wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam gemäß einer formalen oder informellen Vereinbarung oder Absprache über den Erwerb oder die Kontrolle einer Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handeln, gelten sie als eine einzige Person im Sinne von Regel 8.3.Offenlegungen zur Eröffnungsposition müssen auch von der Zielgesellschaft und von jedem Bieter vorgenommen werden und Offenlegungen zum Handel müssen auch von der Zielgesellschaft, von jedem Bieter und von allen mit ihnen gemeinsam handelnden Personen vorgenommen werden (siehe Regeln 8.1, 8.2 und 8.4). Angaben zu den Zielgesellschaften und Bietergesellschaften, für die relevante Offenlegungen zu Eröffnungspositionen und Handelspositionen vorzunehmen sind, finden Sie in der Offenlegungstabelle auf der Website der Übernahmekommission unter www.thetakeoverpanel.org.uk, einschließlich Angaben zur Anzahl der ausstehenden relevanten Wertpapiere, zum Zeitpunkt des Beginns der Angebotsfrist und zur erstmaligen Identifizierung eines Bieters. Wenn Sie Zweifel haben, ob Sie eine Offenlegung der Eröffnungsposition oder eine Offenlegung von Transaktionen vornehmen müssen, sollten Sie sich an die Marktaufsichtsstelle der Übernahmekommission unter +44 (0)20 7638 0129 wenden.]
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