Düsseldorf, 16.04.2018 – Beim Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf. Insbesondere dann, wenn bei Gefälligkeiten wie der freundschaftlichen Umzugshilfe, dem nachbarschaftlichen Haushüten oder dem Blumengießen während der Urlaubszeit aus Versehen Schäden in beträchtlicher Höhe zu beklagen sind. Dann fragen sich Freunde und Bekannte, wer ersetzt die teure Blumenvase, die beim Umzug zu Bruch ging, wer den Wasserschaden in der Wohnung, wenn der Haushüter aus Schusseligkeit den Wasserhahn nicht geschlossen hat?
Schließlich kann sich der Geschädigte auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) berufen, das jedem Schädiger die Pflicht auferlegt, für einen Schadensersatz gegenüber dem Geschädigten zu sorgen. Wer einen Schaden verursacht, muss also dafür zurecht auch geradestehen.
„Doch bei gelegentlichen und unentgeltlichen Gefälligkeitshandlungen zwischen Bekannten geht die Rechtsprechung von einem stillschweigenden Haftungsausschluss aus“, erklärt Klaus-Dieter Spauszus, Sprecher des Bezirks Düsseldorf im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). „Das heißt, die Schadensersatzpflicht greift hier nicht, wenn etwas schief läuft. Der geschädigte Freund oder Nachbar bleibt dann leider auf seinem Schaden sitzen.“
Diese für beide Seiten unbefriedigende Situation lässt sich jedoch relativ leicht vermeiden, falls der helfende Freund über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt. „Wichtig dabei ist, dass in dem Vertrag eine Schadensdeckung von Gefälligkeitsschäden inbegriffen ist“, informiert Spauszus. „Dann würde die Privathaftpflichtversicherung des helfenden Freundes oder Nachbarn den Schaden ersetzen. Bevor man also eine Verabredung zum Blumengießen, Haushüten oder Umzugshilfe trifft, ist es empfehlenswert sich der möglichen Schadensdeckung über die eigene Versicherung zu vergewissern. Neuere Versicherungen decken in der Regel Schäden bei Gefälligkeiten ab.“
Vorsicht bei gewerbsmäßiger Hilfe
Ganz anders sieht es jedoch bei entgeltlichen Hilfeleistungen aus. Sobald Geld für eine Gefälligkeit eine Rolle spielt, handelt es sich um eine gewerbliche Leistung und zählt als Dienstleistung. Der Dienstleister ist dann voll schadensersatzpflichtig. Für entstandene Schäden wäre in diesem Fall seine Privathaftpflichtversicherung nicht zuständig.
Aber auch hierfür gibt es – wie sollte es anders sein – über eine Berufshaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung eine Minimierung des Risikos. Stellt sich nur die Frage, ob die gelegentlich bezahlten Gefälligkeiten soweit gehen, dass man ein Gewerbe daraus macht und eine Versicherung braucht. Summa summarum: Eine Privathaftpflichtversicherung kann bei Malheurs durchaus die Freundschaft erhalten, damit sie eben nicht beim Geld aufhören muss.
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) ist Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland. Mit ca. 12.000 Direktmitgliedern und ca. 30.000 Organmitgliedern ist er das berufspolitische Sprachrohr gegenüber der Öffentlichkeit, den Versicherungsunternehmen und der Politik sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union. Klaus-Dieter Spauszus ist Pressesprecher des Bezirksverbands Düsseldorf des BVK.
Weitere Informationen finden sie unter http://duesseldorf.bvk.de und www.klaus-spauszus.de
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