Skifahren in Corona-Zeiten

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Ein Tag in den Bergen: ARAG Experten mit Tipps für einen winterlichen Skiausflug

Nach einer Corona-bedingt arg verkürzten Skisaison im letzten Jahr ist der Skispaß dieses Jahr zwar mit einigen Einschränkungen verbunden, aber immerhin können die Skier wieder angeschnallt werden – zumindest, wenn man geimpft, genesen oder getestet ist. Immer mehr Regionen setzen sogar auf 2G: Hier dürfen nur Geimpfte und Genesene auf die Piste. Doch neben den unterschiedlichen Corona-Regeln gibt es einige weitere Dinge, auf die Skifahrer achten sollten, um eine unbeschwerte Zeit in den Bergen zu verbringen. Die ARAG Experten sagen, worauf es ankommt und klären zur Auffrischung noch einmal über die wichtigsten FIS-Regeln auf.

Corona: Was gilt in den Skigebieten?
Ob Italien, Frankreich, Österreich oder Schweiz – jedes Land hat unterschiedliche Corona-Regeln. Daher raten die ARAG Experten, sich beim Auswärtigen Amt über die aktuellen Einreisebestimmungen des jeweiligen Reiseziels zu informieren. Aber auch hierzulande herrschen die unterschiedlichsten Corona-Auflagen und jedes Bundesland darf eigene Regeln erlassen. Wer den Schnee genießen will, sollte sich am besten vor der Anreise bei den Betreibern von Hotel und Skilift erkundigen, welche Regelung vor Ort gilt. Auch einige Landesskiverbände geben auf ihren Internetseiten Auskunft. Vor allem Tagesausflügler, die es spontan auf die Piste zieht, können sich so vor bösen Überraschungen schützen.

Vorbereitung auf den Skiurlaub
Die richtige Vorbereitung ist beim Wintersport das A & O. Auch wenn es lästig erscheint, sollten Skifahrer mindestens drei Monate vor Beginn des Winterurlaubs mit dem Training beginnen. Insbesondere diejenigen, die im ansonsten keinen anderen Sport betreiben, sollten frühzeitig ihre Kondition stärken und beispielsweise Radfahren, Joggen oder Inline-Skaten. Gerade in den ersten Tagen der Wintersportaktivität raten die ARAG Experten, regelmäßige Erholungspausen einzulegen, denn viele Skiunfälle ereignen sich am Nachmittag, wenn die Fahrer ermüdet und nicht mehr so konzentrationsfähig sind.

Helm & Co.
Laut statistischer Auswertungsstelle für Ski-Unfälle (ASU) verletzten sich in der Skisaison 2019/2020 mit rund 37.000 Opfern so wenig Skifahrer wie noch nie seit Beginn der Aufzeichnungen. In der Vorsaison gab es etwa 6.000 verletzte Skifahrer mehr. Der Grund für diesen Rückgang liegt auf der Hand: Die Corona-Pandemie hat die Skisaison deutlich verkürzt. Dieses Jahr darf – mit Einschränkungen – wieder gewedelt und geschwungen werden. Doch die ARAG Experten raten zu einer entsprechenden Ausrüstung, die mit dem Helm beginnt. Im Gegensatz zu anderen Urlaubsländern herrscht auf heimischen Pisten zwar keine Helmpflicht, aber der Helm ist die einfachste Möglichkeit, die Zahl schwerer Hirnverletzungen zu verhindern.

Dabei raten die ARAG Experten, auf die europäische Sicherheitsnorm EN 1077 zu achten. So garantiert der Kopfschutz auch ausreichende Sicherheit. Da Skifahrer immer schneller auf der Piste unterwegs sind, ist auch die Anschaffung von Rückenprotektoren empfehlenswert. Snowboardfahrer sollten zudem Handgelenksprotektoren tragen.

FIS-Regeln
Allgemeine Verhaltensgrundsätze beim Skifahren sind in den sogenannten FIS-Regeln des Internationalen Skiverbandes (Federation Internationale de Ski, kurz FIS) zusammengefasst. Diese Regeln sind nach Auskunft der ARAG Experten rechtlich bindend. Wer sich nicht daran hält, handelt sorgfaltswidrig. Die wichtigste Regel dabei ist: Rücksicht auf die anderen Skifahrer und Snowboarder nehmen!

Eine weitere Regel ist unter anderem die Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise: Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen.

Auch die Wahl der Fahrspur und das Überholen ist im Regelwerk festgehalten: Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet. Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

Darüber hinaus muss jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Skiabfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Auf der Piste anzuhalten sollte nach Möglichkeit vermieden werden, vor allem an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

Die ARAG Experten weisen auch darauf hin, dass bei Unfällen jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Und ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht: Im Falle eines Unfalles müssen die Personalien angegeben werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.600 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2,0 Milliarden Euro.

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Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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