So wird der Handel mit Kryptowährungen versteuert

WERBUNG
Gehaltsvorschuss. Sofort!
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
etexter
WERBUNG
Namefruits
WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
thekey.ACADEMY
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
freelancermap.de

Populäre Kryptowährungen, wie Bitcoin, Ethereum, Ripple, Litecoin, NEO, IOTA, EOS oder Monero locken immer mehr risikofreudige Anleger an. So mancher Spekulant hat mit den neuen digitalen Währungen in den vergangenen Monaten beachtliche Gewinne durch Höhenflüge im Kurs realisiert. Doch die Versteuerung ist für viele Neuland. Gewinne müssen dem Finanzamt auf jeden Fall gemeldet werden, um nicht ungewollt den Tatbestand einer Steuerhinterziehung zu erfüllen. Zum Glück ist es nicht schwierig, höchstens zeitaufwendig, seine Gewinne aus dem Trading in der Steuererklärung zu vermerken.

Steuerliche Betrachtung von Kryptowährungen

Als Laie würde man vermuten, dass Gewinne durch die Spekulation mit Kryptowährungen ähnlich wie Gewinne aus dem Aktienhandel gehandhabt werden. Diese Annahme ist jedoch falsch! Anders als bei Wertpapiergeschäften handelt es sich nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Daher fällt beim Traden keine Abgeltungssteuer an. Auch sind Kryptowährungen im Gegensatz zum Euro oder Dollar keine gesetzlichen Zahlungsmittel.

Richtig ist, dass das Bundesministerium für Finanzen Bitcoins und alle anderen Kryptowährungen als privates Geld eingestuft und mit „anderen Wirtschaftsgütern“ steuerlich gleichgestellt hat. Wird das virtuelle Wirtschaftsgut privat veräußert, fällt dieser Vorgang gemäß dem Einkommensteuergesetz nach § 23 unter die privaten Veräußerungsgeschäfte. Genau wie beim Verkauf eines Goldbarrens, eines Oldtimers oder eines Kunstwerks sind die Einkünfte in der Steuererklärung als sonstige Einkünfte in der Anlage SO zu vermerken.

Steuerpflichtige Veräußerung von Kryptowährungen

Als private Veräußerung gelten verschiedene Arten von Transaktionen, bei denen eine Kryptowährung jeweils in etwas anderes getauscht wird. Folgende Transaktionen und nicht nur der reine Verkauf können steuerpflichtig sein:
1. Verkauf einer Kryptowährung und Rücktausch in Euro (oder in ein anderes gesetzliches Zahlungsmittel)
2. Umtausch einer Kryptowährung in eine andere Kryptowährung
3. Bezahlung einer realen Ware oder Dienstleistung mit Kryptowährung.

Werden zum Beispiel mit Bitcoins Ripple gekauft, ist der Tausch der Bitcoins als Verkauf in der Steuererklärung anzugeben und der Ankauf von Ripple zu dokumentieren, um den Start der Spekulationsfrist für den Ripple zu datieren und den Gewinn bei einem späteren Verkauf ermitteln zu können.

Gewinnermittlung und Verlustabzug

Anleger kaufen oftmals eine Kryptowährung zu verschiedenen Zeitpunkten und unterschiedlichen Kursen an, halten es in demselben Depot und veräußern es statt auf einmal häppchenweise. Da die Gewinnermittlung und Ermittlung der Spekulationsfrist für alle Steuerzahler einheitlich geregelt ist, ist die sogenannte FIFO-Methode (first in – first out) anzuwenden. Sie besagt, dass die zuerst gekauften Coins zuerst verkauft werden.

Um den steuerpflichtigen Gewinn zu ermitteln, sollte jeder Investor ein Transaktions-Tagebuch führen. Hier sind die Kryptowährung, ihr Anschaffungszeitpunkt, die Anschaffungsmenge, der Anschaffungskurs und die Transaktionsgebühren sowie alle Veräußerungsgeschäfte analog zur Anschaffung zu dokumentieren. Dieses dient als Nachweis und kann dem Finanzamt vorgelegt werden.

Der erzielte Gewinn errechnet sich simpel aus der Differenz zwischen dem Einkaufs- und Verkaufspreis des Cybergelds abzüglich Werbungskosten. Da die Kurse von Kryptowährungen stark schwanken, sind nicht nur Gewinne, sondern auch Verluste beim Traden möglich. Diese dürfen mit den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Die Verrechnung mit anderen Einkunftsarten geht nicht. Der Verlustabzug kann entweder im selben Jahr erfolgen oder alternativ mit zurückliegenden Gewinnen aus dem Vorjahr oder sogar künftigen Krypto-Gewinnen in den Folgejahren.

Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

In erster Linie entscheidet die Haltedauer über die Steuerpflicht und in zweiter Linie die Höhe des Gewinns. Analog der privaten Veräußerung mobiler Gegenstände gilt für Kryptowährungen zum einen eine Spekulationsfrist von einem Jahr, zum anderen die Freigrenze von 600 Euro. Wird die Kryptowährung innerhalb eines Jahres gehandelt, fallen Steuern an, sofern der Gewinn 600 Euro oder mehr beträgt. Wer mit einem Cent über der Freigrenze liegt, muss den Gesamtgewinn versteuern. Diese Freigrenze bezieht sich übrigens auf alle privaten Veräußerungen eines Jahres und nicht nur auf die Kryptogewinne. Fallen Steuern an, so ist der Gewinn wie das Regeleinkommen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz plus Soli und Kirchensteuer zu versteuern. Fallen keine Steuern an, wirken sich Verluste und Gebühren steuerlich nicht aus.

Ein Jahresgewinn bleibt folglich zum einen bis 599,99 Euro innerhalb der Spekulationsfrist komplett steuerfrei. Zum andern ist der Gewinn unabhängig von seiner Höhe absolut steuerfrei, wenn die Haltedauer der Cyberwährung von einem Jahr überschritten wurde. Wer steuerfrei Gewinne erzielen möchte, muss seine Coins also mindestens 12 Monate im Wallet belassen.

Für das Minen, Partizipationszertifikate oder Lending Bots gelten übrigens andere Regeln als für das Traden. Werden Bitcoins beispielsweise während der Haltezeit über Lending Bots gegen Entgelt verliehen, erweitert sich die Spekulationsfrist auf zehn Jahre.

www.lohi.de/steuertipps.html

Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit über 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Gudrun Steinbach
Riesstraße 17
80992 München
089 2781310
info@lohi.de
http://www.lohi.de

Pressekontakt
Pressereferent
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Straße 5
93128 Regenstauf
09402 503159
j.gabes@lohi.de
http://www.lohi.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: