Sorgerechtsvollmacht und Vormundschaft für die eigenen Kinder

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Rechtssicherheit schaffen für minderjährige Kinder bei Unfall und Krankheit der Eltern.

BildWorum geht es?

Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern als Vormund benannt ist. Nach § 1777 Abs. 3 BGB erfolgt die Benennung des Vormunds durch letztwillige Verfügung.

Erforderlich ist damit anerkanntermaßen die Benennung durch (auch gemeinschaftliches) Testament oder Erbvertrag unter Beachtung der jeweiligen Formvorschriften.

Was aber geschieht, wenn die Eltern lebzeitig als Sorgerechtsinhaber ausfallen?

Was wird aus den minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil etwa durch ein “Wachkoma” infolge Krankheit oder Unfall geschäftsunfähig wird?

Die Frage, wer dann die Sorge für das eigene Kind erhalten soll (oder auch gerade nicht), bewegt viele Eltern. Dies gilt besonders bei Familienverhältnissen, die nicht dem üblichen Schema entsprechen.

Für viele Kinder stehen aber auch keine -sonst oft einspringenden- Verwandten (mehr) zur Verfügung, weil die eigenen Eltern körperlich nicht mehr dazu in der Lage oder verstorben sind, Geschwister fehlen oder die Verbindung emotional nicht so eng ist, wie es in diesem Fall wünschenswert wäre.

Damit stellt sich auch hier die Frage nach der “Benennung eines Vormunds”.

Auf lexport.de gibt es hierzu eine kostenlose Information zum Download mit einer Formulierungshilfe, um sich und seine minderjährigen Kinder rechtlich abzusichern: https://www.lexport.de/rubrik/internationale-vollmachten-eu/gesundheitsvollmacht-eu-minderjaehriger

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Lexport – Älter werden mit Recht
Frau Rechtsanwältin Karin M. Schmidt
Emil-Gött-Str. 6
79102 Freiburg
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Lexport – Älter werden mit Recht wurde entwickelt und wird fortlaufend aktualisiert von Rechtsanwältin und Bankkauffrau Karin M. Schmidt aus Freiburg, die seit über 20 Jahren mit dem Schwerpunkt Erbrecht und Vermögensnachfolge beratend und gestaltend tätig ist.

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Author: PM-Ersteller

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