Von einer Königin ist in diesem geflügelten Wort ausdrücklich keine Rede. Der Bundesgerichtshof hat dann auch entschieden, dass eine Kundin der Sparkasse keinen Anspruch auf eine weibliche Personenbezeichnung in Vordrucken und Formularen hat.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Kundin der beklagten Sparkasse. Diese verwendet im Geschäftsverkehr Formulare und Vordrucke, die neben grammatisch männlichen Personenbezeichnungen wie etwa „Kunde“ oder „Kontoinhaber“ keine grammatisch weibliche Form enthalten. In persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben wendet sich die Beklagte an die Klägerin mit der Anrede „Frau […]“. Die Klägerin beansprucht aber darüber hinaus von der Beklagten, allgemein in Formularen und Vordrucken nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. Das Amtsgericht wies die darauf abzielende Klage jedoch ab. Auch die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landgericht erfolglos. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Antrag weiter.
Der Bundesgerichtshof wies die Revision jetzt ebenfalls zurück. Es liegt demnach keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, erläutern die ARAG Experten. da sich die beklagte Sparkasse an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede „Frau […]“ wendet.
Ob sich die Sparkasse mit ihrer vehementen Weigerung, sich in Vordrucken und Formularen auch ausdrücklich an ihre Kundinnen und Kontoinhaberinnen zu wenden einen Gefallen tut, darf zumindest bezweifelt werden (BGH, Az.: VI ZR 143/17).
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