Steilmann SE stellt Insolvenzantrag – Anlegergelder stehen im Feuer
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Die Steilmann SE ist zahlungsunfähig. Der Insolvenzantrag werde unverzüglich gestellt, teilte das Modeunternehmen am 23. März mit. Anleger müssen nun um ihr Geld fürchten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Noch im November 2015 ist die Steilmann SE aus Bergkamen an die Börse gegangen. Aktien im Wert von rund neun Millionen Euro wechselten den Besitzer. In den Jahren zuvor hatte das Unternehmen bereits drei Mittelstandsanleihen mit einem Gesamtvolumen von 88 Millionen Euro emittiert. Nach der Insolvenz müssen die Anleger um ihr Geld fürchten.
Die erste Anleihe ISIN DE000A1PGWZ2 / WKN A1PGWZ wurde 2012 mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einem Volumen von 45 Millionen Euro mit einem Zinskupon von 6,75 Prozent p.a. begeben. Die Anleihe wäre im Juni 2017 zur Rückzahlung fällig. Die zweite Anleihe ISIN DE000A12UAE0 / WKN A12UAE hatte bei einer vierjährigen Laufzeit und einem Zinssatz von 7 Prozent p.a. ein Volumen von 33 Millionen Euro. Die Teilschuldverschreibung müsste im September 2018 zurückgezahlt werden. Die dritte Anleihe ISIN DE000A14J4G3 / WKN A14J4G wurde 2015 mit einem Volumen von zehn Millionen Euro und einem Zinssatz von 7 Prozent begeben. Die Laufzeit endet im März 2017.
Nach der Insolvenz steht das Geld der Anleger im Feuer. Um die Verluste abzuwenden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der sie sowohl im Insolvenzverfahren als auch bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vertreten kann. Wenn ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird, müssen die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Mit welcher Quote die Anleger dann rechnen können, hängt auch maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse ab. Da diese in der Regel nicht ausreicht, um die Forderungen aller Gläubiger vollständig zu bedienen, können unabhängig vom Insolvenzverfahren auch Ansprüche auf Schadensersatz geprüft werden.
Diese können z.B. entstanden sein, wenn die Angaben in den Emissionsprospekten unvollständig oder irreführend waren oder die Anleger nicht umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt wurden.
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