Steinhoff International Holding – OLG Frankfurt eröffnet Musterverfahren
Der Steinhoff-Bilanzskandal hat die Anleger erschüttert. Geschädigte Investoren können sich am Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz – kurz KapMuG – beteiligen.
Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen erschütterten Ende 2017 die Investoren der Steinhoff International Holding N.V. Die Aktie stürzte darauf hin ab. Geschädigte Investoren haben nun die Möglichkeit, ihre Schadensersatzansprüche im Musterverfahren anzumelden und geltend zu machen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte www.mtrlegal.com.
Am OLG Frankfurt wird ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Steinhoff International Holding N.V. geführt. In dem Musterverfahren soll geklärt werden, ob Steinhoff seine Ad-hoc-Pflichten verletzt und sich deshalb gegenüber seinen Investoren schadensersatzpflichtig gemacht hat. Das OLG Frankfurt hat nun einen Musterkläger bestimmt und damit das Musterverfahren offiziell eröffnet.
Für die Investoren bedeutet das, dass sie ihre Schadensersatzansprüche im Musterverfahren innerhalb von sechs Monaten – bis Ende Januar 2020 – anmelden können. Durch die Anmeldung wird einerseits die Verjährung der Ansprüche gehemmt und andererseits können die Investoren, die sich dem Musterverfahren anschließen, vom Ausgang des Verfahrens bei einem überschaubaren Kostenrisiko profitieren. Die erste mündliche Verhandlung findet am 18. Dezember 2019 statt.
Steinhoff hatte die Investoren am 5. Dezember 2017 über die Bilanzunregelmäßigkeiten informiert. Mehrere Jahresabschlüsse wurden zurückgezogen und müssen neu aufgestellt werden. Inzwischen liegt auch der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor. Demnach ist davon auszugehen, dass bei Steinhoff über Jahre die Umsätze und Gewinne aufgebläht wurden. Die Investoren haben dadurch finanzielle erhebliche Verluste erlitten und können Schadensersatzansprüche geltend machen, weil Steinhoff zu spät über die Unregelmäßigkeiten in den Bilanzen informiert und über die Werthaltigkeit des Unternehmens getäuscht hat.
Zwischenzeitlich hat sich bereits angedeutet, dass Steinhoff an einem Vergleich mit den Aktionären interessiert sein könnte. Sollte in dem Musterverfahren ein Vergleich abgeschlossen werden, profitieren davon direkt nur die Investoren, die ihre Ansprüche in dem Musterverfahren angemeldet haben.
Schadensersatzansprüche können für Aktionäre bestehen, die ihre Wertpapiere zwischen dem Börsengang am 7. Dezember 2015 und der Ad-hoc-Meldung am 5. Dezember 2017 erworben haben. Im Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte können zu Schadensersatzansprüchen und Anmeldung zum Musterverfahren beraten.
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