Die Beantwortung der Umsatzsteuerfrage bei heilberuflichen Leistungen ist sehr komplex. Denn Finanzverwaltung und Rechtsprechung sind sich keineswegs einig, in welchen Fällen eine steuerfreie Heilbehandlung vorliegt – mit teuren Folgen für Heilberufler.
Die Beantwortung der Umsatzsteuerfrage bei heilberuflichen Leistungen ist sehr komplex. Denn Finanzverwaltung und Rechtsprechung sind sich keineswegs einig, in welchen Fällen eine steuerfreie Heilbehandlung vorliegt – mit teuren Folgen für Heilberufler.
Für die Umsatzsteuerfreiheit kommt es darauf an, ob eine heilberufliche Leistung eine Heilbehandlung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes darstellt. Leistungen, die nicht aufgrund entsprechender Verordnung der im Rahmen einer medizinischen Behandlung als Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden, sind nach Ansicht der Finanzverwaltung daher umsatzsteuerpflichtig. Als ärztliche Verordnung gelten das Kassen- und das Privatrezept, auch Privatrezepte von Heilpraktikern, da diese im Rahmen ihrer Tätigkeit auch eine eigene Verordnungshoheit haben.
Streitpunkt Ärztliche Verordnung
Die Gerichte allerdings sehen die Notwendigkeit einer Verordnung nicht in jedem Fall. “Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat beispielsweise in einem aktuellen Fall entschieden, dass eine podologische Behandlung auch ohne ärztliche Verordnung umsatzsteuerfrei ist, wenn sie der Behandlung einer Erkrankung am Fuß des Patienten dient”, berichtet StB Marion Thomssen, die auf die Steuerberatung von Ärzten und Arztpraxen spezialisiert ist. Aber nicht nur die Notwendigkeit einer Verordnung ist umstritten. Aktuell ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig, in dem es um die Frage geht, wie es mit der Umsatzsteuerpflicht von Laborleistungen aussieht, die in einer Gemeinschaftspraxis selbstständige Ärzte ohne Vertragsarztzulassung für andere Ärzte und Kliniken erbringen. “Die große Frage ist, ob eine Steuerbefreiung für Heilbehandlungen ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient benötigt”, erklärt Thomssen hierzu.
Wie sieht es bei Gutachten aus?
Umsatzsteuerfrei sind grundsätzlich alle Leistungen, die dem Schutz, der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen. “Dies trifft auf Gutachten über den Gesundheitszustand zu, die im Vorfeld einer Heilbehandlung erstellt wurden”, weiß Thomssen. “Ärztliche Gutachten hingegen, die eher der Entscheidungsfindung Dritter dienen, wie Vaterschaftstest, Blutalkoholbestimmungen oder Sehtests, unterfallen der Umsatzsteuerpflicht.”
Der Tipp von Steuerberater Thomssen:
In Bezug auf den Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit trägt der Arzt ganz alleine die Feststellungslast! Dabei genügt es nicht, sich einfach auf die ärztliche Schweigepflicht zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs trägt der Arzt die Nachteile, wenn die für die Umsatzsteuerbefreiung erforderlichen Feststellungen nicht möglich sein sollten. Klären Sie Fragen zur Umsatzsteuer daher im Vorfeld mit einem auf Heilberufe spezialisierten Steuerberater.
Die inhabergeführte mt Steuerberatungsgesellschaft mbH ist spezialisiert auf die Gesundheitsbranche. StB Marion Thomssen berät seit mehr als 20 Jahren im Heilberufebereich. Schwerpunkte neben der auf Ärzte spezialisierten Steuerberatung sind die Abwehrberatung in Rechtschutzverfahren sowie die Praxisführung als ganzheitliche Steuerungsaufgabe. Die mt Steuerberatungsgesellschaft bietet Beratung aus einer Hand – fachübergreifend und fachrichtungsexplizit mit hochspezialisiertem Wissen.
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