Deutlich mehr Zuwendungen zwischen Eheleuten sind entgegen allen Erwartungen schenkungssteuerpflichtig
Essen, 11. Oktober 2016****In der Praxis kommen Zuwendungen zwischen Ehegatten regelmäßig vor. Aus schenkungsteuerlicher Sicht sind (angemessene) Geschenke zu besonderen Anlässen (als Gelegenheitsgeschenke) in der Regel nicht relevant. Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert weist aber darauf hin, dass demgegenüber der gemeinsame Erwerb von Immobilien deutlich brisanter ist, wenn der Kaufpreis nur von einem Ehegatten gezahlt wird. “Des Weiteren stellen Einzahlungen auf Gemeinschaftskonten, die Tilgung von Schulden des Partners, die Übernahme von Versicherungsprämien, die Übernahme festgesetzter Einkommensteuer (auch bei Zusammenveranlagung) oder die Gewährung eines unverzinslichen Darlehens für den Partner Schenkungen dar. Der Schenkungsteuer-Freibetrag wirkt aber nur alle zehn Jahre”, warnt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Es besteht stets ein latentes Risiko, wenn die Partner keine saubere Trennung ihrer Konten und Depots vornehmen oder der Alleinverdiener allzu “üppige” Beträge für den Familienunterhalt aufbringt. In der Regel leben Ehegatten in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft oder (seltener) in Gütertrennung. Bei diesen beiden Güterständen behält jeder der Partner grundsätzlich das Vermögen in seinem Eigentum.
Vor diesem Hintergrund kann es nun bei Vermögensübertragungen zwischen den Ehegatten zur Schenkungsteuerpflicht kommen. Dabei gibt es zwar einen auf den ersten Blick sehr hohen Freibetrag von 500.000 Euro, der im Schenkungs- und Erbfall gilt. Dieser steht aber nur alle zehn Jahre einmal zur Verfügung. Wurden dem Ehepartner beispielsweise sechs Jahre vor dem Tod des Erblassers 200.000 Euro gezielt oder unbewusst zugewendet, verbleibt für den Nachlass nur noch ein steuerfreier Betrag von 300.000 Euro übrig. Lagen sogar mehrere getrennte Schenkungen vor, werden diese innerhalb des Zehnjahreszeitraums addiert und vom Freibetrag abgezogen. Ist der dann aufgebraucht, fällt auf den überschießenden Teil Schenkungsteuer an.
“Dabei kommt es in der Praxis viel häufiger zu steuerlich relevanten Zuwendungen, als viele Paare vermuten. Fließt zum Beispiel das Gehalt eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto, kann dies schon für den Fiskus interessant werden. Denn über die Jahre hinweg können sich die Gelder auf Beträge oberhalb der 500.000 Euro summieren. Ähnlich sieht es aus, wenn ein Ehepartner eine Immobilie oder ein Unternehmen verkauft und der erzielte Veräußerungserlös auf das gemeinsame Konto überwiesen wird. Ein ähnlicher steuerlicher Vorgang wird meist unbewusst ausgelöst, wenn das Einzeldepot auf gemeinschaftlichen Namen umgestellt wird. Noch gravierendere Auswirkungen ergeben sich, wenn Gelder oder Wertpapiere gleich auf die Bankverbindung – das Depot – des anderen Partners fließen”, weiß Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz zu berichten.
Darüber hinaus interessiert das Finanzamt auch, wenn ein Ehegatte im Betrieb des Partners angestellt ist und überhöhte Vergütungen erhält. Diese Differenzen können innerhalb von zehn Jahren durchaus oberhalb des Freibetrags liegen. Auch wenn das noch nicht der Fall sein sollte, ist es bis zur Festsetzung von Schenkungssteuer oft nicht mehr weit. Hierzu reicht dann beispielsweise, dass ein Ehegatte Zins- und Tilgungsleistungen für ein Darlehen übernimmt, das der Partner auf seine Mietimmobilie aufgenommen hat. Es gibt also eine Reihe von eher alltäglichen Vorgängen, die grundsätzlich schenkungssteuerpflichtig sind und dann durch Addition der zahlreichen kleinen Vermögensumschichtungen innerhalb von zehn Jahren Steuern auslösen.
“Allerdings löst nicht jede Zuwendung unter Ehepaaren eine Steuerpflicht aus”, schränkt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz ein, “Zahlungen eines Ehegatten an den Partner zur Bestreitung des Familienunterhalts sind grundsätzlich nicht schenkungssteuerpflichtig”. In einer nach traditionellem Modell geführten Ehe übernimmt ein Ehegatte die Zahlungen für den Unterhalt aller Familienmitglieder. Hierzu hat das Finanzgericht Baden- Württemberg (Az. 11 K 109/97) entschieden: Soweit die Zahlungen zur Erfüllung der Verpflichtung zum Familienunterhalt (§ 1360a BGB) geleistet werden, sind sie nicht schenkungssteuerpflichtig. Doch auch hier ist die Grenze zwischen Unterhalt und Schenkung mitunter fließend, so dass es immer wieder zu Streit mit dem Finanzamt kommt. Das Finanzgericht München hat aktuell hierzu entschieden, dass neben den üblichen Beträgen für die Haushaltsführung jährliche Zuwendungen von 4.600 Euro noch zum steuerfreien Unterhalt zählen (Az. 4 V 2881/05). Ab wann das nicht mehr gilt, kann in jedem Einzelfall anders ausgelegt werden und im Zweifel zur Schenkungssteuer führen.
“Um diese schenkungssteuerlichen Risiken zu vermeiden, ist eine Trennung der Vermögensbereiche beider Ehepartner sinnvoll. Gemeinschaftskonten sollten bei entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen vermieden werden. Stattdessen sollte dem anderen Ehepartner eine Vollmacht für das Konto eingeräumt werden”, rät Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.
Wie sich zeigt, sind deutlich mehr Zuwendungen zwischen Eheleuten schenkungssteuerpflichtig, als man erwarten würde. Die Empfehlung von Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz lautet daher: “Prüfen Sie typische “Konstellationen” auf eine mögliche schenkungssteuerliche Relevanz. Bei Zweifelsfragen helfen wir gerne”.
Was im Gründungsjahr 1979 mit klassischer Steuerberatung begann, hat sich im Laufe der Jahre zu einem fachübergreifenden Full-Service-Angebot entwickelt. Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert ist seit mehr als 30 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung, Rechtsberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der drei Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste, Lösungen. Die ersten Schritte zur Realisierung einer fachübergreifenden Mandantenberatung wurden bereits Anfang der 90er Jahre durch Kooperation mit einer Wirtschaftsprüfungspraxis und einer Rechtsanwaltskanzlei im gleichen Hause geschaffen. Heute bietet Roland Franz & Partner als leistungsstarke Partnerschaftsgesellschaft vielfältige Beratungs- und Serviceleistungen aus einer Hand, die für die Mandanten Synergieeffekte auf hohem Niveau sowie eine Minimierung des Koordinationsaufwandes gleichermaßen nutzbar machen.
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