Der Vermietung von Wohneigentum an Angehörige kommt im Steuerrecht eine immer größere Bedeutung zu. Damit böse Überraschungen ausbleiben, gilt es, sich an wichtige steuerliche Regeln zu halten.
Wer seine Mietwohnung an Tochter, Sohn, Enkel oder an seine Eltern vermietet, verlangt meist eine geringere Miete als von einem fremden Mieter. Das ist die Regel und für das Finanzamt korrekt. Die 66-Prozent-Regelung: Sie greift dann, wenn die von Angehörigen verlangte Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete ausmacht. Steuervorteile können dann nicht mehr vollständig ausgeschöpft werden. Bei einer Wohnungsvermietung werden die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuert. Vorab lassen sich die Werbungskosten von den Mieteinnahmen abziehen. Weil mit Angehörigen oft eine Niedrigmiete vereinbart wird, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass ein Verlust entsteht. Daher hat der Gesetzgeber mit der 66-Prozent-Regelung ein Limit gesetzt: Wenn die Miete unterhalb der 66-Prozent-Grenze liegt, können die Kosten nur noch zum Teil abgesetzt werden.
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in Mannheim informiert zum Thema Vermietung an Angehörige und Steuern.
Die 66-Prozent-Regelung
Wird eine Miete fixiert, die mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete berücksichtigt, kann der Vermieter die Werbungskosten steuerlich komplett geltend machen. Da wegen der reduzierten Miethöhe häufig ein Verlust entsteht, reduziert sich die Steuerlast des Vermieters. Der reale Verlust ist damit niedriger als die rechnerisch ermittelte Mieteinbuße. Liegt die Miethöhe bei der Vermietung an Familienangehörige unter 66 Prozent des üblichen Wertes, lassen sich die Werbungskosten nur anteilig steuerlich geltend machen. Beträgt die Miethöhe beispielsweise 50 Prozent des üblichen Satzes, können Zinsen, Kosten und Abschreibungen nur zur Hälfte steuerlich abgezogen werden.
Antworten zur richtigen Miethöhe und dem Kassieren der Werbungskosten gibt Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim.
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