Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Auflösung einer Kapitalgesellschaft
Verluste aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft können steuerlich berücksichtigt werden. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid kann aber nicht nachträglich geändert werden.
Der Steuerpflichtige muss sich das Verhalten seines Steuerberaters zurechnen lassen. Unterläuft diesem ein grober Fehler, kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid deshalb nicht mehr nachträglich geändert werden. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 23. Mai 2018 entschieden (Az.: 2 K 1274/17 E), führt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtanwälte aus.
In dem zu Grunde liegenden Fall war dem Steuerberater ein schwerwiegender Fehler unterlaufen. Er hatte eine GmbH und deren Gesellschafter-Geschäftsführer über viele Jahre steuerlich beraten. Über die GmbH war im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden und auch wegen Rechtsstreitigkeiten mit dem Insolvenzverwalter erst 2015 beendet worden. In der Einkommensteuererklärung des Gesellschafter-Geschäftsführers für das Jahr 2015 versäumte es der Steuerberater, den Verlust aus der Auflösung der Gesellschaft zu berücksichtigen. Als der Steuerbescheid rechtskräftig geworden war, beantragte der Gesellschafter seinen Verlust der Stammeinlage in Höhe von 70.000 Euro zu berücksichtigen und den Steuerbescheid entsprechend zu ändern. Zur Begründung führte er aus, dass er erst nach Eintritt der Bestandskraft Kenntnis von der Beendigung des Insolvenzverfahrens erlangt habe, weil ihn ein anderer Gesellschafter darüber informiert habe.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Düsseldorf folgten der Begründung nicht. Das Finanzgericht ließ offen, ob dem Kläger ein grobes Verschulden daran treffe, dass ihm der Auflösungsverlust erst nachträglich bekannt wurde. Er müsse sich in jedem Fall das grobe Verschulden seines Steuerberaters zurechnen lassen. Dieser habe es versäumt, bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung 2015 den Status des Insolvenzverfahrens zu prüfen und deshalb auch in nicht entschuldbarer Weise den Auflösungsverlust steuerlich nicht geltend gemacht. Durch die lange Dauer des Insolvenzverfahrens sei es nach Ansicht des FG Düsseldorf zwar nachvollziehbar, dass die Geltendmachung des Verlustes in Vergessenheit geraten ist. Dennoch habe der Steuerberater nicht nur leicht fahrlässig gehandelt. Der Fehler hätte vermieden werden können. Die jährliche Überprüfung der Verlustrealisierung hätte er z.B. durch entsprechenden Vermerk in den Akten sicherstellen können.
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