Steuern auf Kryptowährungen?

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ARAG Experten über das digitale Gold

Namen wie Bitcoin, Litecoin, Ethereum und viele weitere kommen immer häufiger in die Schlagzeilen. Sie sind die bekanntesten Beispiele von Kryptowährungen, digitalem Geld. Für Anleger meistens kein schlechtes Geschäft: 2011 war ein Bitcoin 0,0006 Euro wert, heute sind es satte 26.038,87 Euro. Aber wie funktioniert das? Was macht man damit? Kann man damit denn im Geschäft bezahlen? Welche Steuerregeln gelten dabei? Die ARAG Experten klären auf.

Was ist eine Kryptowährung?
Eine Kryptowährung ist eine Form von digitalem Geld, das auf Verschlüsselungstechniken wie Blockchain beruht. Kryptowährungen sollen dadurch unabhängig und sicher sein. Sie werden in der Regel nicht von Notenbanken und Staaten ausgestellt, sondern sind dezentral und keinen Kontrollinstanzen unterworfen. Das „Geld“ befindet sich in einer verschlüsselten, digitalen Geldbörse, zu der man nur mit dem richtigen Codeschlüssel Zugang erlangen kann. Vergisst man ihn, sind die Coins unwiderruflich verloren! Im Gegensatz zu herkömmlichem Geld ist die Zahl der Geldeinheiten von vorneherein eher begrenzt. Neue Einheiten werden über bestimmte mathematische Verfahren in einem Computernetzwerk erschaffen. Dieser Prozess ist auch als „Mining“ bekannt.

Situation in Deutschland
Kryptowährungen sind in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel und werden wie Gegenstände behandelt. Handel mit Bitcoins käme damit Tauschhandel gleich. Bei herkömmlichen Banken gibt es in der Regel auch keine Möglichkeit, Bitcoins „aufzuheben“ oder welche anzukaufen. Der gewerbliche Handel mit Kryptowährungen unterliegt seit Anfang 2020 der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und ist erlaubnispflichtig.

Was ist steuerrechtlich zu beachten?
Da es in Deutschland keine Vermögenssteuer gibt, muss man als Privatperson auf den reinen Besitz von Kryptowährungen keine Steuern zahlen. Auch der Kauf ist steuerfrei. Ein Verkauf von Kryptocoins oder sonstiger Handel ist hingegen unter Umständen zu versteuern. Wenn man die Coins aber nachweislich mehr als ein Jahr gehalten hat, fällt keine Steuer an. Sollten Sie mit Kryptowährungen Transaktionen durchführen, gilt es, jeden Schritt genauestens zu dokumentieren! Eventuelle Gewinne sind unbedingt in der Steuererklärung anzugeben. Vorsicht! Wenn man mit Coins einkauft, die man weniger als ein Jahr hat, zählt die Transaktion als Gewinnmitnahme und der Gewinn muss versteuert werden. Für jeden Coin oder Bruchteil von einem Coin (üblicherweise ein Viertelcoin) muss man dem Finanzamt beweisen können, wie lange man ihn hatte! Das sogenannte „Mining“ ist steuerfrei, solange man es nur privat macht.

Wo handelt man mit Kryptowährungen?
Üblicherweise findet Handel mit Kryptowährungen auf speziellen Online-Börsen statt. In einigen wenigen Geschäften kann man aber beispielsweise mit Bitcoins einkaufen.

Kann man Kryptowährungen verschenken?
Ja, das ist möglich. Allerdings gelten dabei die Freibeträge der Schenkungssteuer. Schenkt man einem Freund oder einem weit entfernten Verwandten Bitcoins, wird bei einem geschenkten Wert ab 20.000 Euro eine Schenkungssteuer fällig. Schenkt man dagegen seinem Kind Bitcoins, greift die Schenkungssteuer erst ab 400.000 Euro.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/internet-und-computer/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Dr. Koen Van Hooste
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
02 11 – 963 34 89
02 11 – 963 22 20
koen.vanhooste@arag.de
http://www.arag.de

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Author: pr-gateway

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