Steuerpflicht einer Stiftung bei Beteiligung an einer KG
Einkünfte einer gemeinnützigen Stiftung aus einer Beteiligung als Kommanditistin an einer GmbH & Co. KG unterliegen nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf der Körperschaftssteuer.
Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase ist es für gemeinnützige Stiftungen aktuell schwierig, Renditen zu erzielen. Daher kommt es vermehrt vor, dass sie sich an Kapitalanlageprodukten wie z.B. geschlossenen Fonds beteiligen. Das kann aber negative steuerliche Auswirkungen haben, da die ausgeschütteten Gewinne ggf. nicht als steuerfreie Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen sind, sondern als Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 Abgabenordnung (AO) zu versteuern sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte und verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2017 (Az.: 6 K 1598/16 K).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte sich eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die von der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit war, da sie ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgte, an einem geschlossenen Fonds in Form einer GmbH & Co. KG beteiligt. Das Finanzamt bewertete die Ausschüttungen der Fondsgesellschaft an die Stiftung als Einnahmen aus Gewerbebetrieb und setzte daher die Körperschaftssteuer fest. Gegen den Steuerbescheid klagte die Stiftung.
Das FG Düsseldorf wies die Klage ab, da die Stiftung mit der Beteiligung an dem Fonds einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibe. Unter einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sei eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, durch die Einnahmen und andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehen, so das Finanzgericht. Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in der Regel, wer als steuerbefreite Körperschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EstG erzielt. Dazu zählt auch die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist. Auch eine Publikums-GmbH & Co. KG sei als Personengesellschaft anzusehen. Als Mitunternehmer seien diejenigen Gesellschafter anzusehen, die Mitunternehmerinitiative entfalten können und ein Mitunternehmerrisiko tragen. Dies sei bei der Klägerin der Fall. Auch die beschränkten Stimm- und Widerspruchsrechte reichen aus, um eine Mitunternehmerinitiative anzunehmen, so das FG.
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