Steuerschuld auf Gewinnanteil einer insolventen Personengesellschaft zählt nicht zu den Masseverbindlichkeiten
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.05.2018 stellt die Steuerschuld auf den Gewinnanteil einer insolventen Personengesellschaft keine Masseverbindlichkeit dar (Az. 15 K 1458/17 E).
Bei einer Insolvenz werden Masseverbindlichkeiten von den Insolvenzforderungen der Gläubiger abgegrenzt. Masseverbindlichkeiten sind Forderungen, die aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters resultieren und werden vor den Insolvenzforderungen bedient, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte nun zu entscheiden, ob die Einkommensteuer, die aus einem Gewinnanteil einer sich in Insolvenz befindlichen Personengesellschaft herrührt, als Masseverbindlichkeit festzusetzen ist. Der Kläger war im Streitjahr als Kommanditist an einer KG beteiligt, über deren Vermögen bereits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger selbst war nicht insolvenzbehaftet. Aus der Verwertung der Immobilien der KG erzielte der Insolvenzverwalter Einkünfte in Höhe von rund 600.000 Euro. Davon entfielen knapp 60.000 Euro auf den Kläger, die das Finanzamt entsprechend bei der Einkommensteuer berücksichtigte.
Gegen den Einkommensteuerbescheid wehrte sich der Kläger. Er machte geltend, dass es sich bei der Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit handele und gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen und aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sei. Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung zurück, dass es sich bei der Einkommensteuerschuld um Eigenschulden des Klägers handele. Dieser habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die versteuert werden müssen. Der Kläger verkenne, dass nicht er als Einzelsteuerpflichtiger insolvent sei, sondern die KG als Gewinnerzielungssubjekt.
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Einkommensteuerschuld des Klägers stelle keine Masseverbindlichkeit dar, weil sie nicht durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung einer Insolvenzmasse begründet wurde. Zwar habe die Verwertung der Immobilien durch den Insolvenzverwalter zu den Gewinnen geführt. Der Kläger selbst sei aber nicht insolvent und sein Gesellschaftsanteil gehöre nicht zur Insolvenzmasse, so das FG Düsseldorf.
Auch im Insolvenzverfahren seien Einkünfte, die aus dem Gesamthandsvermögen einer insolventen Personengesellschaft erzielt werden, anteilig den Gesellschaftern zuzurechnen und sind bei diesen der Einkommensteuer zu unterwerfen, entschied das FG Düsseldorf, das die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.
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