Jährlich im Herbst streiten sich Nachbarn um Laub und Räumpflichten – Rechtsanwalt Ferner zur Rechtslage im Nachbarrecht.
Mit dem Herbstbeginn startet der Laubfall bei Bäumen – Startschuss für einen steten Streitpunkt unter Nachbarn, wenn durch Laub nachbarschaftliche Grundstücke “verschmutzt” werden oder Regenrinnen verstopfen. Tatsächlich kann man sich gegen nachbarschaftliche Beeinträchtigungen des eigenen Grundstücks grundsätzlich wehren – aber es gibt Grenzen dessen, was man erwarten darf.
Damn man einen Anspruch gegen den Nachbarn geltend machen kann ist mit der Rechtsprechung zu sehen, dass eine Beseitigung bzw. Entschädigung nur dann in Anspruch kommt, wenn eine mehr als unwesentliche und ortsübliche Belastung zu erkennen ist. Dabei werden Bäume im Garten regelmäßig als ortsüblich anzusehen sein, somit auch der von Ihnen ausgehende Laub- und Nadelfall (LG Arnsberg, 3 S 208/02; OLG München, 25 U 6367/87).
Man wird also nur bei “außergewöhnlicher, extensiver Nutzung mit einer jedes in der Natur vorkommende Maß übersteigenden Auswirkung” einen solchen Anspruch anerkennen können (OLG Düsseldorf, 9 U 10/95; OLG Hamm, 6 U 115/08). Auch ein “leicht erhöhter Laubfall” kann hier nicht ausreichen (OLG Frankfurt a.M., 23 U 68/92). Grundsätzlich ist der Nachbar gehalten, auf seine Kosten Vorkehrungsmaßnahmen gegen Verschmutzungen – etwa der Regenrinne – zu treffen und hat am Ende einen Ausgleichsanspruch nur bei “unzumutbarem Reinigungsaufwand” (OLG Karlsruhe, 6 U 100/88 und 6 U 185/07 – dazu auch im Vergleich OLG Hamburg, 14 U 170/87 und OLG Karlsruhe, 6 U 150/82).
Die Rechtsprechung kommt wohl insgesamt zum Ergebnis, dass ein Grundstücksbesitzer von seinem Nachbarn einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen kann, wenn von dessen Grundstück störende Einwirkungen ausgehen, die über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen. Dass man an seinem haus die Regenrinnen mindestens 3-4-mal im Jahr reinigen und jährlich 10-15 80 l Tonnen an Laub entsorgen muss, ist dabei ausdrücklich zumutbar (Amtsgericht München, 114 C 31118/12). Denn Laub vom Nachbarn ist jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die Bepflanzung mit Laubbäumen dem Charakter der Gegend im Gesamtbild entspricht.
Das OLG Schleswig (11 U 16/13) hat sich mit der Räumpflicht bei Laub im Allgemeinen beschäftigt. Dabei hat es sehr instruktiv entschieden, dass die Pflicht nur dahin gehen kann “in zumutbaren Intervallen von Laub zu reinigen, um die Rutschgefahr zu vermindern. Der Anfall von Gefahr begründendem Herbstlaub ist, ebenso wie Schnee und Glatteis, witterungsabhängig, sodass der daraus erwachsenden Gefahr nicht mit der unflexiblen Einhaltung turnusmäßiger Reinigungspläne ausreichend begegnet werden kann. Umgekehrt besteht keine Pflicht, Gehwege ständig und vollständig laubfrei zu halten.”
Im Fazit zeigt sich – wie sehr oft unter Nachbarn – dass Streit über Alltägliches, so ärgerlich es im Einzelfall auch sein mag, nicht lohnt. Jedenfalls in Extremfällen wird man eine Kostenbeteiligung einfordern können, solche Extremfälle wird es aber nur sehr selten geben. Bis dahin gilt, dass jeder sein Grundstück und seine Verkehrsfläche selber sauber und sicher zu halten hat.
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