Strohmann-Geschäftsführer macht sich bei Pflichtverletzungen haftbar
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Das gilt auch für Geschäftsführer, die nur als Strohmann dienen. Sie stehen bei Pflichtverletzungen in der Haftung, bekräftigte das Oberlandesgericht Celle.
Mit Urteil vom 10. Mai 2017 entschied das OLG Celle, dass ein Geschäftsführer, der nur als Strohmann fungiert und die Wahrnehmung seiner Kompetenzen Dritten überlässt, wegen Pflichtverletzungen, z.B. wenn die Beiträge zur Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß abgeführt werden, in der Haftung steht (Az.: 9 U 3/17).
Das OLG Celle entschied im Fall einer GmbH-Geschäftsführerin, die ein Callcenter geleitet hatte. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass zwei Telefonistinnen scheinselbstständig beschäftigt waren und als sozialversicherungspflichtige Angestellte zu führen seien. Die säumigen Beiträge zur Sozialversicherung für die beiden Arbeitnehmerinnen wurden nun von der Geschäftsführerin verlangt.
Diese versuchte sich gegen die Forderung zu wehren, da sie nur als Strohfrau agiert und die Kontrolle der Gesellschaft allein bei den Hintermännern gelegen habe. Daher habe sie sich auch nicht um die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse gekümmert, zumal sie auch keine Zweifel an der Korrektheit hatte. Beim OLG Celle kam sie mit dieser Argumentation nicht durch. Sie hafte für die Vorenthaltung der Arbeitnehmeranteile ungeachtet der Frage, ob sie nur als Strohfrau fungiert hat. Als Geschäftsführerin habe sie Rechten und Pflichten. Dass sie ihre Kompetenzen nicht genutzt, sondern sie Dritten überlassen hat, entlaste sie nicht.
Denn schon die Stellung als formeller Geschäftsführer, mit der von Gesetzes wegen alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten einhergehen, begründe die Verantwortlichkeit nach außen. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Geschäftsführer nur als Strohmann diene und eine andere Person die Kompetenzen wahrnimmt und als faktischer Geschäftsführer auftritt. Wer sich als Strohmann nicht um seine Pflichten kümmere, sondern sich auf Dritte verlässt, handele zumindest bedingt vorsätzlich, so das OLG.
Neben anderen Pflichten muss ein Geschäftsführer dafür sorgen, dass Steuern und auch die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt werden. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, steht er in der Haftung, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Im Gesellschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte können Geschäftsführer und Gesellschaften beraten.
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