Koblenz/Berlin (DAV). Ist jemand zu Unterhalt verpflichtet und haben sich größere nicht gezahlte Unterhaltsbeträge angesammelt, kann der Betroffene diese in Raten abbezahlen. Ein Erlass des rückständigen Unterhalts kommt nicht in Betracht, wenn die Unterhaltsverpflichtung nicht unerwartet eingetreten ist.
Dies gilt auch für eine Unterhaltsverpflichtung nach einem Vaterschaftstest. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2014 (AZ: 7 WF 1155/14).
Rückständiger Unterhalt nach Vaterschaftstest
Die Vaterschaft des Mannes wurde durch einen Vaterschaftstest festgestellt. Er meinte, aufgrund seines Einkommens von rund 1.300 Euro den inzwischen aufgelaufenen Unterhalt nicht bezahlen zu können.
Kindesunterhalt ist zu bezahlen
Der Mann wollte erreichen, dass ihm der Unterhalt erlassen würde. Ohne Erfolg. Er könne aber eine Stundung verlangen, so das Gericht. Es würde eine „unbillige Härte“ bedeuten, wenn er die aufgelaufenen Unterhaltsschulden auf einmal bezahlen müsse. Ein Erlass des aufgelaufenen Betrags kam für das Gericht aber deshalb nicht in Betracht, da er mit der Feststellung seiner Vaterschaft hätte rechnen müssen.
Ratenzahlung bei Kindesunterhalt möglich
Das Kind hat Anspruch auf Unterhalt von monatlich 151 Euro, legte das Gericht fest. Der Mann müsse außerdem 100 Euro monatlich von dem aufgelaufenen Betrag abbezahlen. Dies sei ihm zumutbar. Dabei berücksichtigten die Richter auch den so genannten Selbstbehalt.
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