Sturmtief hinterlässt Chaos und Verwüstung an der Küste

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Welche Schäden deckt eine Gebäude-, Hausrat- oder Kaskoversicherung ab?

Sturmtief hinterlässt Chaos und Verwüstung an der Küste
Dieses Segelboot hat den Sturm an der Ostsee nicht überstanden.

Umgekippte Bäume, abgedeckte Häuser, schwimmende Autos, havarierte Boote – der Oststurm hat am vergangenen Wochenende für ein Rekordhochwasser in Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern gesorgt; die Schäden sind immens. Nun beginnen die Aufräumarbeiten entlang der Küste und es werden Keller leergepumpt, Gebäude gesichert, Straßen freigeräumt und havarierte Boote geborgen. Doch welche Versicherung ist überhaupt für welchen Sachschaden zuständig? Die ARAG Experten mit einem Überblick.

Welche Schäden deckt die Wohngebäudeversicherung ab?
Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser- und Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind mitversichert – wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die auf den Eigentümer zukommen, um das Haus nach einem Sturm wieder in Stand zu setzen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass jeder Hauseigentümer eine solche Versicherung benötigt. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Region, in der man wohnt. Die Bundesrepublik ist dabei in verschiedene Gefahrenzonen aufgeteilt: In Gebieten, in denen es häufiger stürmt, ist es einfach teurer, sich gegen Sturmschäden zu versichern.

Ist eine Hausratversicherung bei einem Sturm sinnvoll?
Neben Standardleistungen wie beispielsweise Einbruch, Brand- und Leitungswasserschäden ersetzt die Hausratversicherung auch Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Auch hier sind die Folgeschäden am Hausrat mitversichert, wenn das Dach durch den Sturm beschädigt oder abgedeckt wurde. Die Glasversicherung deckt die Bruchschäden an Fenster- und Türscheiben sowie Glasdächern – einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.

Warum ist eine Elementarschadenversicherung wichtig?
Bei wem beispielsweise der Keller nach einem heftigen Unwetter vollläuft, der hat mit Hausrat- und Wohngebäudeversicherung allein schlechte Karten. Hier hilft nur eine zusätzliche Elementarschadenversicherung. Sie zahlt etwa für Schäden durch Starkregen, Blitzschlag, Hochwasser, Schneedruck, Erdrutsch, Erdsenkung oder Erdbeben. Die Gebäude werden dann beispielsweise trockengelegt. Müssen sie im schlimmsten Fall abgerissen werden, zahlt das die Elementarversicherung ebenso wie den Bau eines gleichwertigen Objekts. Muss man während der Instandsetzungsphase woanders wohnen, kommt die Versicherung dafür auf – auch, wenn Vermietern Mietverluste entstehen. Ein großes Thema ist auch der sogenannte Rückstau. Die Kanalisation kann die Wassermassen nicht abtransportieren und das Wasser sucht sich, wenn keine oder schlechte Vorkehrungen getroffen sind, eigene Wege – im unappetitlichsten Fall ins Haus und quillt aus Toiletten und Waschbecken. Richtet es Schäden an, kommt dafür die Elementarschadenversicherung auf, wenn so genannte Rückstau-Schäden explizit eingeschlossen sind.

Welche Kaskoversicherungen benötigt man unbedingt?
Durch die Kaskoversicherungen werden alle unmittelbaren Sturm- und Hagelschäden an Autos abgedeckt. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder umgestürzte Bäume beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung ein. Sie zahlt die notwendigen Reparaturen oder ersetzt im Bedarfsfall den Zeitwert des Wagens – abzgl. einer etwaigen Selbstbeteiligung. Die Teilkasko kommt laut Auskunft der ARAG Experten allerdings nicht für mittelbare Sturmschäden auf! Hier bedarf es einer Vollkaskoversicherung. Diese ersetzt Schäden, auch am eigenen Fahrzeug, die durch eigenes Verschulden entstanden sind: Wenn z. B. ein unachtsamer Fahrer auf einen Wagen auffährt, der zuvor gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum geprallt ist.

Wie sind Schäden durch Bäume abgesichert?
Ein immer wiederkehrender Streitpunkt sind umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall hin, bei dem der Pkw eines Mannes durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt wurde. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1.500 Euro. Der Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Diese habe seiner Ansicht nach ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur – wie geschehen – vom Boden aus, sondern mit Hilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das zuständige Gericht teilte diese Meinung jedoch nicht (OLG Frankfurt, Az.: 1 U 30/07; ähnlich OLG Brandenburg, Az.: 2 U 58/99). Anders sieht es allerdings aus, wenn der Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen Zustand hin untersucht wurde (OLG Nürnberg, Az.: 4 U 1761/95).

Auch wenn Bäume erst Tage später nach dem Sturm umknicken und dabei Schäden verursachen, muss die Versicherung zahlen. Vorausgesetzt natürlich, das Umknicken ist ursächlich auf den Sturm zurückzuführen. In einem konkreten Fall war eine Buche sechs Tage nach einem Orkan mit über acht Windstärken auf das Nachbarhaus gefallen. Die Hausratversicherung des geschädigten Nachbarn regulierte den Schaden zwar sofort. Doch als der Besitzer des Baumes seine Gebäudeversicherung mit der Bitte informierte, den Schaden von knapp 18.000 Euro zu übernehmen, weigerte sich der Versicherer zunächst. Doch ein Sachverständiger stellte fest, dass eindeutig der Sturm die Ursache für das Umstürzen des Baumes war. Also musste die Gebäudeversicherung den Schaden übernehmen (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 191/15).

Wie sind Boote versichert?
Im Olympiahafen Kiel-Schilksee bot sich nach der Sturmnacht am vergangenen Wochenende ein trauriger Anblick: Zerstörte Stege, vom Trailer gekippte Boote an Land und zahlreiche Masten, die aus dem Wasser im Hafenbecken ragten, weil vermutlich mehr als 40 Boote gesunken sind. Doch wer zahlt für die entstandenen Schäden bzw. den Totalverlust? Laut Auskunft der ARAG Experten gilt in Deutschland keine Versicherungspflicht für Bootshalter. Daher haften sie im schlimmsten Fall mit ihrem gesamten Vermögen. Ähnlich wie bei Autos gibt es für Boote eine Haftpflichtversicherung, die Schäden an Dritten absichert, die durch das eigene Boot entstanden sind. Eine Kaskoversicherung für Boote tritt, je nach Versicherungsumfang, auch für Schäden am eigenen Boot ein, z. B. bei Feuer, Vandalismus oder Totalverlust durch einen Sturm.

In welcher Frist muss ich Schäden der Versicherung melden?
Schäden müssen der Versicherung so schnell wie möglich gemeldet werden. Um Folgeschäden zu vermeiden, sind notdürftige Reparaturen zwar erlaubt, bevor der Gutachter der Versicherung da war. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten vor der Reparatur aber Fotos von der Schadensstelle gemacht werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/rechtsschutzversicherung/vermieterrechtsschutz/sturmschaeden-vorbeugen-versicherung/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit mehr als 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von über 2,2 Milliarden Euro.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
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Sitz und Registergericht Düsseldorf, HRB 66846, USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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