Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Maximilian Renger: Heute geht es um das Thema Teilzeit und die Frage, wann Arbeitnehmer eigentlich Teilzeit arbeiten können. Gibt es einen Anspruch auf Teilzeitarbeit?
Fachanwalt Bredereck: Ein solcher Anspruch auf Teilzeitarbeit kann sich aus § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ergeben, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Dafür muss zunächst das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate Bestand haben. Einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung bereits vor Ablauf dieser sechs Monate zu stellen, wäre auch vor dem Hintergrund, dass erst nach diesen sechs Monaten Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zugunsten des Arbeitnehmers greift, nicht ratsam. Andernfalls kann man Gefahr laufen, eine Kündigung vom Arbeitgeber zu erhalten.
Maximilian Renger: Das sieht ja nach einer durchaus bewussten synchronen Regelung durch den Gesetzgeber aus. Welche weiteren Voraussetzungen bestehen für den Anspruch auf Teilzeit?
Fachanwalt Bredereck: Davon kann man durchaus ausgehen ja. Weitere Voraussetzung ist, dass beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sind. Arbeitnehmer können dann, wenn beide genannten Voraussetzungen vorliegen, einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung stellen. Diesem muss der Arbeitgeber dann auch folgen, sofern nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Um diesen Punkt gibt es in der Praxis allerdings in der Regel auch den größten Streit.
Maximilian Renger: Was zählt denn als betrieblicher Grund, aus dem der Arbeitgeber den Antrag ablehnen kann?
Fachanwalt Bredereck: Zu solchen betrieblichen Gründen können z. B. Organisationsschwierigkeiten des Arbeitgebers zählen, die sich daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer dann eben nicht mehr im bisherigen Umfang eingebunden werden kann. Auch unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber können ein tauglicher Grund sein. Die können sich etwa daraus ergeben, dass der Arbeitgeber eine neue Vollzeitkraft einstellen muss. Kommt es hierüber dann zum Streit, was in der Praxis – wie gesagt – öfter der Fall ist, muss gegebenenfalls ein Gericht darüber entscheiden, ob die Gründe, die der Arbeitgeber angeführt hat, tragfähig sind und der Teilzeit entgegenstehen.
Maximilian Renger: Hat man denn als Arbeitnehmer später einen Anspruch darauf, wieder zur Vollzeitkraft „aufzusteigen“?
Fachanwalt Bredereck: Bisher ist es so, dass eine Teilzeit, sofern einmal gewährt, unbefristet gilt und Arbeitnehmer nur unter sehr engen Voraussetzungen die Möglichkeit haben, wieder aufzustocken. Das soll sich zwar möglicherweise bald ändern, bislang ist es aber so, dass Arbeitnehmer dann grundsätzlich auch bei der Teilzeitstelle bleiben – dementsprechend verbunden mit einer geringeren Vergütung.
Maximilian Renger: Der Antrag will also gut überlegt sein. Alles klar, danke für das Interview.
09.02.2017
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