Neue Abmahnungen drohen
Wer gewerblich via Internet Waren an Verbraucher verkauft, hat diesen gegenüber eine große Anzahl von Informations- und Hinweispflichten. So muss der Händler eine Reihe von Pflichtangaben über sich selbst machen, er muss eine Datenschutzerklärung hinzufügen und auch eine Widerrufsbelehrung. Seit Mitte 2014 gelten in Deutschland die einheitlichen Regeln der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie. Dabei wurde unter anderem ein Formular für die Widerrufsbelehrung eingeführt, das Online-Händler ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen. Verschiedene gerichtliche Verfahren befassten sich seitdem mit der Frage, ob Händler zwingend in der Widerrufsbelehrung ihre Telefonnummer angeben müssen. Hintergrund: Einen online erfolgten Vertragsabschluss können Verbraucher mittlerweile auch telefonisch widerrufen. Ohne Telefonnummer ist das aber kaum möglich. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat drei Gerichtsurteile zum Thema “Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung” zusammengestellt.
Fall 1: Telefonnummer im Impressum, aber nicht in der Widerrufsbelehrung
Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich mit einem Händler, der das vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Formular der Widerrufsbelehrung verwendet hatte. Allerdings fehlte darin eine Telefonnummer. Im Impressum des Händlers war jedoch eine geschäftliche Telefonnummer angegeben. Das Gericht erklärte, dass die Widerrufsbelehrung damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Denn der Händler habe im Bereich des Fernabsatzes – also des Warenverkaufs zum Beispiel per Internet – die Pflicht, den Verbraucher klar und verständlich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Für die Erfüllung dieser Pflicht gebe es mehrere Möglichkeiten. Eine davon sei die Verwendung der Widerrufsbelehrung, deren Muster sich in Anlage 1 zu § 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) finde. Dieses Muster sei zutreffend auszufüllen. Darin sei, soweit verfügbar, auch die Telefonnummer des Unternehmens anzugeben. Das bedeute: Besitze das Unternehmen eine geschäftliche Telefonnummer, müsse es diese zwingend an dieser Stelle angeben. Dies war im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Die Angabe allein im Impressum war für das Gericht nicht ausreichend. Darin liege ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, genauer gegen die Marktverhaltensregeln nach § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dass der beklagte Händler keine Mitarbeiter zur telefonischen Entgegennahme von Widerrufserklärungen habe, rechtfertige seinen Verstoß nicht.
(OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2015, Az. 4 U 30/15)
Fall 2: Druckerzubehör in der Online-Auktion
In einem weiteren Fall ging es um einen Online-Händler, der über eine Auktionsplattform Druckerzubehör verkaufte. Er verwendete dabei eine Widerrufsbelehrung ohne Angabe seiner Telefonnummer. Ein Wettbewerber mahnte ihn ab und erhob schließlich Unterlassungsklage. Das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem Konkurrenten Recht: Denn der Online-Händler besaß eine geschäftliche Telefonnummer, die er lediglich in der Widerrufserklärung nicht angab. Dies hätte er aber tun müssen. Das Gericht sah in diesem Versäumnis eine erhebliche Benachteiligung von Verbrauchern, da diesen ihr gesetzliches Recht auf einen telefonischen Widerruf verweigert werde. Zwar hatte der Druckerteilehändler vor dem Prozess eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, der zufolge er solche unrichtigen Widerrufsbelehrungen nicht mehr verwenden werde. Da er dies aber in der Praxis weiter tat, sah das Gericht hier eine Wiederholungsgefahr.
(OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Februar 2016, Az. 6 W 10/16)
Fall 3: Teure Rufnummer in der Widerrufsbelehrung?
Mit einer anderen Konstellation befasste sich das Landgericht Hamburg. Hier hatte ein Online-Händler zwar eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben – aber eine 01805er-Nummer mit zusätzlichen Gebühren (Festnetz 14 Cent/Anruf; Mobilfunk max. 42 Cent/Anruf). Auf diese wurde in der Widerrufsbelehrung auch hingewiesen. Ein Wettbewerbsverein klagte gegen diese Vorgehensweise. Die Klage blieb hier erfolglos. Dem Landgericht Hamburg zufolge soll die Verwendung solcher Telefonnummern zulässig sein, wenn der über die Grundgebühr hinausgehende Betrag der Telefongebühr nicht dem Online-Händler, sondern der Telefongesellschaft zu Gute kommt. Der Wettbewerbsverein hat gegen diese Sichtweise Berufung eingelegt; das Ergebnis bleibt abzuwarten.
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 3. November 2015, Az. 312 O 21/15)
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