Testament: Den „letzten Willen“ wirksam verfassen
http://www.grprainer.com/Testament.html Mit einem Testament kann der Erblasser seinen „letzten Willen“ bekunden und Regeln für das Erbe treffen. Doch ein Testament kann auch ungültig sein. Daher müssen Regeln beachtet werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit dem Testament trifft der Erblasser Verfügungen über sein Vermögen nach seinem Tod. Er kann u.a. Regelungen zur Erbfolge, Höhe des Erbteils, Auflagen oder auch Enterbung im Testament festlegen. Zudem kann er auch bestimmen, dass das Testament durch einen Testamentsvollstrecker vollstreckt wird. So hat der Erblasser die Möglichkeit, seinen Nachlass anders zu ordnen als es die gesetzliche Erbfolge vorsieht, die ohne Testament gelten würde.
Allerdings ist es für den Laien nicht einfach, ein Testament so aufzusetzen, dass es wirksam ist. Denn auch der „letzte Wille“ kann angefochten werden und wird so vielleicht nicht erfüllt. Formal gibt es zwei Möglichkeiten ein Testament aufzusetzen: Das notariell beglaubigte (öffentliche) Testament oder das handschriftliche Testament. Letzteres muss dem Erblasser eindeutig zugeordnet werden können. Eine Unterschrift alleine reicht dazu nicht aus. Der Erblasser kann sein Testament auch jederzeit widerrufen oder abändern.
Ehepartner können auch ein gemeinsames Testament verfassen. Die Besonderheit liegt darin, dass beim Tod eines Partners die gemeinschaftlich getroffenen Verfügungen bindend werden, also nicht mehr widerrufen oder geändert werden können.
Unwirksame Testamente führen nicht nur dazu, dass der „letzte Wille“ des Erblassers nicht ausgeführt wird, sondern können auch zum Streit unter Erben führen. Daher sollten die testamentarischen Verfügungen nicht nur wohl überlegt, sondern auch professionell verfasst sein, so dass keine Zweifel an dem Testament aufkommen. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte können dafür sorgen, dass ein Testament formgerecht aufgesetzt wird und die getroffenen Verfügungen wirksam werden auch unter Berücksichtigung von gesetzlichen Vorgaben wie zum Beispiel den Pflichtteil. Auch sollte dafür gesorgt werden, dass das handschriftliche Testament im Todesfall aufgefunden wird. Dazu kann es beispielsweise beim Nachlassgericht hinterlegt werden.
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