Thema Erbrecht: Im Testament kann ein Erblasser nicht einem Dritten überlassen den Erben zu bestimmen

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Rechtsanwalt van Eimern von der Kanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH eist darauf hin dass im Testament ein Erblasser nicht einem Dritten überlassen kann den Erben zu bestimmen.

BildVor kurzem hat das Oberlandesgericht München in einem Beschluss vom vom 25.09.2023 (Az. 33 Wx 38/23 e) entschieden, dass ein(e) Erblasser(in) in einem Testament die Frage, wen er oder sie zum Erben bestimmen möchte, nicht davon abhängig machen darf, wer den/die Erblasser(in bis zum Tod pflegt. Nach den gesetzlichen Vorschriften darf ein(e) Erblasser(in) die Entscheidung, wer Erbe werden soll , nicht einem Dritten überlassen. Tut er oder sie es dennoch, ist das Testament unwirksam und es tritt gesetzliche Erbfolge ein.

Dieses Beispiel lehrt, dass man die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, z.B. ein Testament, stets einem “Profi”, z.B. einem Fachanwalt für Erbrecht, überlassen sollte, sonst kann es eine böse Überraschung geben!

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Thomas van Eimern ist seit Jahren Fachanwalt für Erbrecht und darüber Fachanwalt für Arbeitsrecht. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Erbrecht der deutschlandweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Herr Rechtsanwalt van Eimern unsere Mandanten in allen außergerichtlichen als auch in allen gerichtlichen Erbrechtsverfahren.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Kontaktdaten befinden sich unten angefügt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Thomas van Eimern
Bahnhofstr. 100
82166 Gräfelfing
Deutschland

fon ..: 089 / 44 232 990
fax ..: 0 89 / 44 232 9920
web ..: https://www.rechtsanwalt-thieler.de/
email : muenchen@rechtsanwalt-thieler.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Gräfelfing bei München ist eine deutschlandweit tätige Kanzlei in dritter Generation mit den Tätigkeitsschwerpunkten: Erbrecht, Immobilienrecht, Schenkungsrecht, Steuerrecht, Familienrecht, Betreuungsrecht, Stiftungsrecht, Arbeitsrecht, internationales Erbrecht und amerikanisches Kapitalanlagerecht mit dem Schwerpunkt Aktienrecht und Anlegerschutz. Die Kanzlei wurde vor über 70 Jahren durch Rechtsanwalt Heinz Thieler gegründet, von seinen Söhnen den Rechtsanwälten Rainer Thieler und Prof. Dr. Volker Thieler fortgeführt und wird nun von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. geleitet. Mit Eintritt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Böh, der Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht ist, wurde das Erbrecht in Kombination mit steuerlichen Aspekten ebenfalls zu einem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei. Das Referat Erbrecht wurde durch den Eintritt von Rechtsanwalt Thomas van Eimern, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht, verstärkt. Frau Rechtsanwältin Susanne Kilisch hat sich auf den Tätigkeitsschwerpunkt Betreuungsrecht und hier insbesondere auf Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung spezialisiert. Mit Eintritt von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters, Fachanwalt für Familienrecht, wurde das Leistungsspektrum der Kanzlei auf das Rechtsgebiet Familienrecht erweitert. Unsere rechtliche Tätigkeit ist auf Rechtsbereiche beschränkt, in denen wir spezialisiert und besonders qualifiziert sind. Wir sind rechtlich für Privatpersonen, Unternehmenskunden, gemeinnützige Organisationen und staatliche Hoheitsträger tätig. Unser Schwerpunkt bildet die deutschlandweite Beratung und Vertretung von Privatpersonen.

Pressekontakt:

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Herr Thomas van Eimern
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