Ausreichende Berufshaftpflichtversicherung künftig Voraussetzung für vertragsärztliche Tätigkeit
Rechtsanwältin Katharina Lieben-Obholzer Für Ärzte legt § 21 MBO-Ä eine standesrechtliche Verpflichtung fest, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern. Diese Regelung haben im Wesentlichen alle Berufsordnungen …