BGH zum Darlehenswiderruf: Bittere Kost für Banken und Sparkassen
Die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Darlehenswiderrufen dürfte besonders den Sparkassen aber auch vielen anderen Banken überhaupt nicht schmecken.
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Die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Darlehenswiderrufen dürfte besonders den Sparkassen aber auch vielen anderen Banken überhaupt nicht schmecken.
Der Streit um das „ewige“ Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen wurde von einem Versicherungskonzern bis vor das Bundesverfassungsgereicht getragen.
Mit dem Urteil vom 12.06.2016 hat der BGH entschieden, dass die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ den Verbraucher nicht eindeutig genug belehre.
Der Widerrufsjoker sticht immer noch. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016. Der BGH stellt klar, dass die Motivation für den Widerruf nicht ausschlaggebend ist.
Der Widerruf eines zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehens ist immer noch möglich. Allerdings tickt die Uhr: Das Widerrufsrecht für diese Altverträge erlischt am 21. Juni 2016.
Nur noch wenige Tage, dann hat ein im Jahr 2002 vom Bundegerichtshof auf den Weg gebrachtes Verbraucherrecht ausgedient: Das ewige Widerrufsrecht.