Tipps für hilfsbereite Finder ausgesetzter Haustiere oder kranker Wildtiere
Ein kleiner Hundewelpe auf einem Parkplatz, ein fremdes Kätzchen an der Terrassentür: Wer ein ausgesetztes Tier findet oder wem ein Tier zuläuft, der weiß häufig nicht, wie er sich verhalten soll. Mit nach Hause nehmen oder ins Tierheim bringen? Wann kommt die Polizei ins Spiel? Und was gilt bei Wildtieren wie Igel und Feldhasen? Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), gibt Antworten.
Dürfen Finder ein zugelaufenes oder ausgesetztes Haustier behalten? An wen müssen sie sich wenden: an die Polizei oder ans Tierheim?
Findet jemand ein scheinbar herrenloses Tier, darf er es nicht einfach mit nach Hause nehmen. Denn vielleicht ist das Tier nur weggelaufen und der Eigentümer sucht es verzweifelt. Oft tragen Hunde oder Katzen ein Halsband mit einem Hinweis auf den Eigentümer. Manche Tiere haben auch ein sogenanntes Code-Tattoo oder einen Chip. Die Tätowierung ist häufig im Ohr zu finden, der Chip an der linken Nackenseite. Er enthält eine Identifikationsnummer, die zum Beispiel der Tierarzt mit einem speziellen Lesegerät auslesen kann. Viele Tierhalter haben diese Nummer beziehungsweise den tätowierten Code auch zusammen mit ihrer Adresse in eine Datenbank eingetragen, wie etwa im Deutschen Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes unter www.registrier-dein-tier.de oder unter www.tasso.net Gibt der Finder die Nummer in die Datenbank ein, erfährt er, ob das Tier einen Eigentümer hat und als vermisst gemeldet ist. Allerdings ist die Registrierung in einer Datenbank freiwillig. Das heißt, das Tier kann einen Eigentümer haben, selbst wenn es nicht registriert ist. Ist es dem Finder nicht möglich, diesen selbst zu ermitteln, muss er das Tier der Polizei oder dem Ordnungsamt melden. Zusätzlich empfiehlt sich eine Meldung an das örtliche Tierheim. Denn auf ein freilaufendes Tier sind laut Paragraph 90a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Vorschriften über Fundsachen anzuwenden. Und die Anzeige eines Fundes ist eine gesetzlich festgelegte Pflicht. Wer diese Anzeige unterlässt, muss sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Wenn das Tier keinen Eigentümer hat oder keiner auffindbar ist, darf der Finder es dann behalten?
Tiere, die ihrem Herrchen oder Frauchen entlaufen sind gelten als “besitzlos”, nicht aber als herrenlos. Nachdem der Finder ein Tier beim Fundamt gemeldet hat, bleibt es noch für sechs Monate Eigentum des unbekannten Tierhalters, und er kann es ohne Weiteres vom Fundbüro, Tierheim oder Finder zurückverlangen. Während dieser Zeit übernimmt meist ein Tierheim die Pflege des Tieres oder, in Absprache mit dem Heim, der Finder. Kosten für Futter und auch für tierärztliche Untersuchungen während der Pflegezeit müssen die Behörden übernehmen. Denn Aufwendungen, die für die “Verwahrung und Erhaltung” von Fundsachen anfallen, muss laut BGB die Behörde beziehungsweise Gemeinde tragen. Allerdings versuchen Gemeinden immer wieder, diese Kosten mit dem Argument abzuwehren, es handle sich um “herrenlose” Tiere. Ausgesetzte Tiere etwa sind herrenlos und keine Fundsachen. Denn der Eigentümer hat sein Eigentum an ihnen bewusst aufgegeben. Nur: Wer will das sicher feststellen können? Gerichtsentscheidungen zufolge sind aufgefundene Tiere im Zweifelsfall als Fundtiere zu behandeln (Oberverwaltungsgericht Greifswald, Az. 3 L 272/06). Immerhin ist der Tierschutz laut Artikel 20a Grundgesetz ein verfassungsmäßiges Staatsziel. Falls der Eigentümer das Tier wieder zu sich holt, kann die Behörde die Erstattung dieser Kosten verlangen. Meldet er sich nicht, kann das Tierheim nach Ablauf der Wartezeit versuchen, das Tier zu vermitteln.
Wer beim Spaziergang ein abgemagertes Igeljunges findet oder in seinem Garten ein hilfloses Amselbaby sitzen sieht, ist oft unsicher, was zu tun ist: Der Natur ihren Lauf lassen oder das Tier in Obhut nehmen?
Wildtiere, die sich frei in der Natur bewegen, sind herrenlose Tiere, sie haben keinen Eigentümer (§ 960 BGB). Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, § 39 Abs. 1 und § 44 Abs. 1)5) dürfen Menschen diese Tiere nicht aus ihrer gewohnten Umgebung in der Natur in die Wohnung holen. Bei Tieren, die dem Jagdrecht unterliegen, wie etwa der Feldhase, macht sich der Finder dabei sogar der Wilderei schuldig. Das Gesetz erlaubt aber eine Ausnahme: Menschen dürfen verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufnehmen, um sie gesund zu pflegen (§ 45 Abs. 5 BNatSchG). Sobald das Tier wieder selbständig leben kann, muss es der Finder allerdings unverzüglich freilassen. Generell ist es empfehlenswert, sich bei kranken Wildtieren wie Igel oder Amsel an einen Tierarzt, die zuständige Veterinärbehörde oder eine staatlich anerkannte Auffangstation zu wenden. Kann ein Wildtier gefährlich werden, beispielsweise ein Fuchs oder ein Wildschwein in der Nähe eines Wohngebietes, sollte der Finder die Polizei benachrichtigen.
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