Die ARAG Experten über das Füttern fremder Tiere
Die kalte Jahreszeit macht das Leben draußen ein ganzes Stück ungemütlicher. Bei klammem Nebel kommen einem viele Tiere wie ausgehungerte Einzelkämpfer vor. Doch darf man Fremdtiere füttern? Die ARAG Experten klären auf.
Nachbars Hund und Katze
Herrchen oder Frauchen belohnt den Hund auf der Straße mit einem Leckerli, was der Nachbarshund drei Häuser weiter mitbekommt. Weil man den fröhlich wedelnden Vierbeiner nicht grundlos enttäuschen möchte, gönnt man ihm ebenfalls eine Leckerei. Solange das Futter nicht gesundheitsschädlich ist und die Verteilung eher eine Ausnahme darstellt, ist das rechtlich unproblematisch. Doch was, wenn es zur Gewohnheit wird?
Einem Urteil des Landgerichts München zufolge kann der Tierhalter Nachbarn aber nicht verbieten, eine Freigängerkatze besuchsweise im Garten herumlaufen zu lassen. Harmlose Annäherungsversuche seien demnach unbedenklich und es bestehe keine Pflicht, das Tier aus seinem Garten zu vertreiben. Anders sieht es aus, wenn der Besitzer das Anlocken und Füttern vorher explizit untersagt hat. Dann droht ein Unterlassungsanspruch (Az.: 30 S 7016/18). Sollte es zu einer unerwünschten Fremdfütterung kommen, empfehlen die ARAG Experten, zuerst ein klärendes Gespräch mit den Nachbarn zu suchen.
Tauben, Enten & Co.
Neben den schätzungsweise 34 Millionen Haustieren in Deutschland gibt es natürlich auch wilde Tiere. Obwohl es wohl kaum jemandem in den Sinn käme, Ratten am Straßenrand zu füttern, werden urban ansässige Tauben aber recht oft von Passanten mit Nahrung versorgt.
Grundsätzlich ist es erlaubt, im eigenen Garten oder auf dem Balkon Wildvögel und -katzen zu füttern. Im Prinzip kann auch der Vermieter dies nicht verbieten. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Fütterung zu Schäden am Haus oder für andere Mitbewohner führt. Bei starker Verschmutzung oder dem Anlocken von unerwünschten Tieren wie etwa Tauben oder Ratten kann die Fütterung untersagt werden. Wenn die Kommune ein Fütterungsverbot verhängt hat, können Privatgrundstücke eventuell mit eingeschlossen sein. Die ARAG Experten raten Verbrauchern, sich über lokale Fütterungsverbote beim jeweiligen Ordnungsamt zu informieren.
Im Freien kann der Tierfreund Tauben, Gänse und Enten füttern, solange das kommunale Recht dies nicht verbietet. Ansonsten droht ein Bußgeld, dessen Höhe von der Gemeinde bestimmt wird. Wer in Hamburg oder Stuttgart trotz eines bestehenden Verbots Tauben füttert, kann mit zu 5.000 Euro bestraft werden. In Köln liegt die Höchstsumme bei 1.000 Euro und in Frankfurt am Main bei 200 Euro.
Von Hausordnung bis Vogelhäuschen auf dem Balkon: Hier finden Sie mehr über das Füttern von Wildvögeln.
Auch das Füttern von wildlebenden Waldbewohnern wie etwa Füchsen, Rehen oder Wildschweinen ist verboten. Paragraf 28 des Bundesjagdgesetzes gibt den Bundesländern die Freiheit, zu entscheiden, ob die Fütterung gänzlich verboten wird oder von einer Sondererlaubnis abhängig gemacht wird. In der Praxis ist es Spaziergängern und Wanderern aber bundesweit verboten, Wild zu füttern. Verstöße gegen die Verbote können mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Lediglich Jägern und Förstern ist das Füttern in Notzeiten – wie harten Wintern – erlaubt.
Sollte man?
Auch wenn es örtlich erlaubt ist, Tiere zu füttern, tut man der Natur damit oft keinen Gefallen. Systematische Fütterung von z. B. Enten kann zu einem Überangebot an Nahrung führen, wodurch die Entenpopulation explosiv ansteigt und das natürliche Gleichgewicht zwischen verschiedenen Tierarten gestört wird. Außerdem wird oft Brot verfüttert, was für Vögel schwer verdaulich und ungesund ist. Da sie durch eine wiederholte Fütterung ihre Scheu vor Menschen verlieren, fallen sie immer häufiger dem Straßenverkehr zum Opfer. Die ARAG Experten empfehlen daher, der Umwelt und den Tieren zuliebe auf das Füttern zu verzichten.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.
ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher) Dr. Matthias Maslaton Wolfgang Mathmann Hanno Petersen Dr. Joerg Schwarze Dr. Werenfried Wendler
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995
Firmenkontakt
ARAG SE
Dr. Koen Van Hooste
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
02 11 – 963 34 89
02 11 – 963 22 20
koen.vanhooste@arag.de
http://www.arag.de
Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
0 43 49 – 22 80 26
cw@klaarkiming-kommunikation.de
http://www.arag.de