Worauf Reiter achten sollten und welche Regeln im Straßenverkehr gelten
Das Glück dieser Erde liegt ja bekanntlich auf dem Rücken der Pferde. Leider können die Tiere aber auch große Schäden und schwere Unfälle verursachen. Besonders beim Ausreiten im Gelände und im Straßenverkehr sollten Reiter daher vorsichtig sein und die Verkehrsregeln beachten. Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH, erklärt, welche rechtlichen Vorschriften beim Ausritt gelten und gibt Tipps, wie Reiter das Unfallrisiko senken können. Die Frage, wer für Schäden durch das Pferd haftet, beantwortet Peter Schnitzler, Versicherungsexperte von ERGO.
Wo Reiten erlaubt ist
Für Reiter und Pferd sind Ausritte eine willkommene Abwechslung. Vorab sollten sich Reiter allerdings darüber informieren, welche Wege sie dafür nutzen dürfen. „Auf privaten Wegen oder Plätzen entscheidet der Eigentümer, was erlaubt ist. Während auf öffentlichen Straßen bundesweit die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt, unterscheiden sich die Regelungen für das Reiten in Wäldern oder auf Wegen abseits öffentlicher Straßen je nach Bundesland oder sogar Gemeinde“, erläutert Michaela Rassat. „Manche Landesgesetze enthalten beispielsweise die Vorschrift, dass Wege, die ausdrücklich für Fußgänger oder Radfahrer ausgeschildert sind, nicht beritten werden dürfen.“ In Berliner Wäldern ist das Reiten nur auf gekennzeichneten Reitwegen erlaubt (§ 16 Landeswaldgesetz Berlin). Liege- und Spielwiesen, Stadtparks, Kahlflächen im Wald oder landwirtschaftliche Brachflächen müssen Reiter meiden. Dies gilt in der Regel auch für besonders gekennzeichnete Wanderwege oder Sportpfade. Übrigens: In einigen Bundesländern, etwa in Nordrhein-Westfalen, ist für den Ausritt eine gültige Reitplakette Pflicht. Reiter können diese beim Landratsamt oder der Gemeinde häufig online beantragen. Die Kosten liegen zwischen 25 und 40 Euro pro Jahr.
Pferde im Straßenverkehr
Wer mit seinem Pferd am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, muss sich an dieselben Regeln halten wie Autofahrer oder Radler. Dazu zählt beispielsweise auch die gegenseitige Rücksichtnahme. Allerdings sind laut § 28 der StVO Pferde nur in Begleitung einer geeigneten Person zugelassen. „Geeignet bedeutet in diesem Fall: jemand, der das Tier kontrollieren kann“, erklärt Rassat. Darüber hinaus gilt das Rechtsfahrgebot der StVO auch für Reiter. Sie müssen also die äußerste rechte Seite der Fahrbahn nutzen. „Ist dort eine durchgezogene Linie, gilt: Rechts davon reiten, wenn ausreichend Platz vorhanden ist. Fahrrad- und Gehwege sowie Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind mit Pferd tabu“, so die Rechtsexpertin von ERGO. Kennzeichnet ein blaues Schild mit weißem Reiter einen Weg, ist dessen Nutzung verpflichtend. Das Durchfahrtsverbotsschild (roter Rand, weißer Kreis) gilt laut StVO explizit nicht für Reiter. Nur wenn darin ein Reiter abgebildet ist, dürfen sie nicht durch die Straße reiten. Übrigens: Laut § 32 Abs. 1 StVO sind Reiter auch dazu verpflichtet, die Pferdeäpfel ihres Tieres aufzusammeln.
Regelungen für den Ausritt mit Freunden
Sind mehrere Reiter zusammen unterwegs, ist das für die meisten Pferde entspannter, weil sie sich als Herdentiere dann sicherer fühlen. Andererseits steigt die Gefahr von Unfällen, wenn in einer größeren Gruppe ein Pferd scheut und die anderen mitreißt. „Um die Sicherheit zu erhöhen, legt die StVO fest, dass in einem sogenannten Verband zwei Reiter nebeneinander reiten dürfen“, sagt Rassat. „Aus wie vielen Reitern ein Verband bestehen darf, ist nicht geregelt – empfohlen sind aber nicht mehr als 25 Meter, was etwa zwölf Reitern entspricht.“ Ab 20 Reitern kann daher eine Aufteilung in zwei Verbände mit jeweils zehn Reitern sinnvoll sein.
Licht auch für Pferde Pflicht
Die richtige Beleuchtung erhöht nicht nur bei Fahrradfahrern die Sicherheit, sondern ist bei Dämmerung und Dunkelheit auch zu Pferd ein Muss. „Um von anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig gesehen zu werden, ist laut § 28 Abs. 2 StVO beim Führen von Pferden eine weiße, nicht blendende Lichtquelle vorgeschrieben“, so die ERGO Juristin. Diese muss sich auf der linken Seite des Tieres befinden und nach vorn und hinten zu sehen sein. Beim „Treiben von Vieh“ sieht die StVO vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht vor. Reiter sollten daher mindestens mit der einzelnen weißen Leuchte ausgestattet sein. Sind mehrere Reiter im Verband unterwegs, sind laut StVO lediglich das vorderste Pferd mit einem weißen, nicht blendenden Licht und das hinterste mit einem roten Licht auszustatten. Rassat empfiehlt Reitern zudem Leuchtgamaschen fürs Pferd sowie Reitwesten oder -jacken mit Reflektoren.
Verletzungsfrei über Stock und Stein
Voraussetzungen für den Ausritt sind Sattelfestigkeit und Sicherheit im Umgang mit dem Pferd. Das Tier sollte zuverlässig auf Kommandos reagieren. Während des Ausritts darauf achten, auf den für Pferde freigegebenen Wegen zu bleiben, das Tempo ans Gelände anzupassen sowie Rücksicht auf andere Personen zu nehmen und beispielsweise vor Kreuzungen langsamer zu reiten. Um schlimme Verletzungen zu vermeiden, ist auch die richtige Ausrüstung wichtig. Neben geeignetem Zaumzeug und Sattel sind das Reithose, Kappe, Sicherheitsweste, Stiefel und Handschuhe. „Für den Notfall sollte auch ein Handy immer mit dabei sein. Mit einer Kartenfunktion kann das Smartphone zusätzlich bei der Orientierung helfen“, so Rassat. Wie für Sport generell gilt auch für Ausritte: Reiter sollten sich und ihr Tier nicht überschätzen.
Wer haftet bei Schäden?
Tiere haben ihren eigenen Willen und Pferde sind darüber hinaus Fluchttiere, daher kann es immer passieren, dass sie Schäden oder Unfälle verursachen. „In diesem Fall haftet der Pferdehalter auch ohne eigenes Verschulden, das heißt, er muss für die finanziellen Folgen aufkommen“, so Peter Schnitzler, Versicherungsexperte von ERGO. Vor allem Personenschäden können schnell sehr teuer und damit existenzbedrohend werden. Geht das Pferd zum Beispiel durch und verursacht einen Verkehrsunfall, durch den eine Person schwer verletzt wird, drohen dem Pferdehalter unter Umständen lebenslange Rentenzahlungen an den Geschädigten. „Daher ist der Abschluss einer Pferdehalter-Haftpflichtversicherung unverzichtbar – auch wenn sie gesetzlich nicht verpflichtend ist. Sie kommt für Personen- und Sachschäden Dritter auf, die das Pferd verursacht“, so Schnitzler. „Wichtig ist, darauf zu achten, dass die Deckungssumme ausreichend hoch ist – mindestens 10 Millionen Euro sind empfehlenswert.“ Darüber hinaus sollten auch Reitbeteiligungen sowie Mietsachschäden an Stall und Pferdeboxen miteingeschlossen sein.
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