„Second Hand“-Bike
Quelle: ERGO Group
Die ersten warmen und trockenen Frühlingstage locken bald wieder die Motorradfahrer auf die Straßen. Wer den Saisonbeginn für den Kauf eines neuen Bikes nutzen möchte, findet auf dem Gebrauchtmarkt oft kostengünstige Modelle. Damit beim ersten Ausflug mit dem Neuerwerb alles glattgeht, sollten Käufer im Vorfeld einige Dinge beachten. Frank Mauelshagen, Kfz-Experte von ERGO, fasst die wichtigsten Punkte für die Besichtigung zusammen und gibt Hinweise zur Ummeldung des Motorrades. Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), informiert über den Unterschied zwischen einem Kauf beim Händler oder von Privat und weiß, was es mit der Sachmängelhaftung auf sich hat.
Kauf von Privat oder lieber beim Händler?
Wer ein gebrauchtes Bike bei einem Händler kauft, hat den Vorteil der sogenannten Sachmängelhaftung. „Das heißt: Für Mängel, die bei Übergabe des Motorrads an den Käufer schon vorhanden waren und von denen dieser nichts wusste, haftet der Händler“, erklärt Michaela Rassat. Die Sachmängelhaftung kann der Käufer nach dem Gesetz innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf geltend machen und zum Beispiel eine Nachbesserung verlangen. Sie gilt nicht für altersübliche Verschleißerscheinungen des Motorrads. Gewerbliche Händler haben bei gebrauchten Waren die Möglichkeit, die Zweijahresfrist per Vertrag auf ein Jahr zu verkürzen – was viele auch tun. Natürlich muss der Käufer auch beweisen können, dass der Mangel tatsächlich schon bei Übergabe der Maschine vorhanden war. Dies kann schwierig sein. Aber: „Im ersten halben Jahr nach dem Kauf hat es der Käufer etwas leichter: In diesem Zeitraum geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel schon bei der Übergabe bestand“, weiß Rassat. Der Verkäufer darf versuchen, das Gegenteil zu beweisen. Nach den sechs Monaten liegt die Beweislast wieder beim Käufer. Private Verkäufer schließen die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag oft aus. Andererseits besteht bei einem privaten Verkauf eher die Chance, ein „Schnäppchen“ zu machen oder über den Preis verhandeln zu können. Wichtig: „Bei einem Kauf von Privat vor dem Besichtigungstermin klären, ob das Motorrad zugelassen ist oder zumindest ein Kurzzeitkennzeichen hat“, empfiehlt Frank Mauelshagen. „Sonst ist eine Probefahrt nicht erlaubt.“
Kritische Prüfung statt „Liebe auf den ersten Blick“
Motorradfahrer haben oft eine enge Bindung zu ihrem Bike: Für viele ist es der Inbegriff von Freiheit. Die Begeisterung sollte sie aber nicht zu einem Spontankauf verleiten, eine intensive Begutachtung der Maschine bewahrt vor einer späteren Enttäuschung. Je älter das Motorrad, desto eher weist eines der zahlreichen Teile einen Mangel auf. Und der ist nicht immer einfach zu erkennen. „Wer sich nicht selbst sehr gut auskennt, sollte daher einen fachkundigen Begleiter mitnehmen“, rät Mauelshagen. Außerdem sollte der Interessent genügend Zeit für die Motorradbesichtigung und eine Probefahrt einplanen – und dies idealerweise mit dem Verkäufer vorab vereinbaren.
Kleine Checkliste für den Besichtigungstermin
Die aus Sicht von Mauelshagen wichtigsten Tipps für den Besichtigungstermin:
– Papiere überprüfen: Stimmt die Fahrzeugnummer mit der in der Zulassungsbescheinigung genannten Nummer überein? Liegt für nachträglich angebaute Teile eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Unbedenklichkeitserklärung des Herstellers vor oder sind die Teile in der Zulassungsbescheinigung eingetragen?
– Checken, wie viele Vorbesitzer das Motorrad hatte. Denn je mehr Halter, desto höher der Verschleiß.
– Selbst wenn der Besitzer das Motorrad als unfallfrei bezeichnet, sollte der Interessent den Rahmen auf mögliche Verformungen oder Kratzer überprüfen, ein kritischer Blick ist auch auf Anbauteile wie etwa Spiegel oder Lenkerenden zu werfen. Achtung: Eine auffällige Lackierung kann dazu dienen, Schäden zu verdecken.
– Eine ausführliche Probefahrt hilft, alle Funktionen des Zweirades zu testen.
– Und: Besichtigung und Probefahrt sollten bei Tageslicht stattfinden, damit eventuelle Mängel gut erkennbar sind.
Motorrad ummelden
Der Kaufvertrag ist unterschrieben, das Motorrad in neuen Händen. Vor der ersten Ausfahrt muss der neue Besitzer die Maschine noch ummelden, damit sie auf ihn zugelassen ist. Die Ummeldung nimmt die Zulassungsstelle vor. Dafür sind die Zulassungsbescheinigungen I und II nötig, früher als Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bezeichnet. Falls das Motorrad älter ist und nur Fahrzeugbrief und -schein vorliegen, erstellt die Zulassungsstelle die neuen Formate beim Ummelden automatisch. „Darüber hinaus muss der neue Besitzer nachweisen, dass er für das Motorrad eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat“, so der ERGO Experte. Als Nachweis dient hier die eVB-Nummer, die elektronische Versicherungsbestätigung. Der Motorradbesitzer erhält sie von seiner Kfz-Versicherung. Des Weiteren sind für die Ummeldung das noch vorhandene Kennzeichen, ein Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU) sowie ein aktueller Prüfbefund zu Abgas- und Funktionstests notwendig. Mit der Ummeldung erlischt dann automatisch die Versicherungs- und Steuerpflicht des Vorbesitzers.
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