Tipps zum Umgang mit Geschenk-Gutscheinen

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Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk zu jeder Gelegenheit – für gute Freunde, denen man eine besondere Überraschung machen möchte, für entferntere Bekannte, deren Wünsche man nicht so genau kennt, oder auch für die berühmten “Leute, die schon alles haben”. Damit die Bedachten ihr Geschenk auch wirklich genießen können, gibt Dr. Carsten Föhlisch, Verbraucherrechtsexperte bei Trusted Shops, wichtige Hintergrundinformationen zum Widerrufsrecht.

1. Ich habe meiner besten Freundin einen gemeinsamen Wellnessgutschein geschenkt. Von ihrem Mann hat sie aber den gleichen Gutschein für dieselbe Therme bekommen, deshalb möchte sie mit mir lieber etwas Anderes unternehmen. Können wir unsere Gutscheine zurückgeben?

Dr. Carsten Föhlisch: Sowohl digitale Gutscheine, die beispielsweise als PDF zur Verfügung gestellt werden, als auch sogenannte verkörperte Gutscheine in Form einer Plastikkarte, eines Briefs oder Ähnliches gelten im Sinne der Verbraucherrechterichtlinie als Ware. Somit unterliegen sie den Regelungen des Widerrufsrechts und können innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt zurückgegeben werden.

2. Meine Patentante hat mir einen Gutschein für den Hochseilgarten geschenkt. Leider habe ich schreckliche Höhenangst. Kann sie den Gutschein umtauschen?

Dr. Carsten Föhlisch: Auch hier besteht 14 Tage ab Lieferung ein Widerrufsrecht. Wenn diese Frist bereits abgelaufen sein sollte, bleibt noch die Möglichkeit, dem Händler die Situation zu erklären. Möglicherweise tauscht er den Gutschein freiwillig aus Kulanz um, wenn Sie ihm die Umstände erklären.

3. Ich habe meinem Sohn einen Gutschein für einen Skate-Shop zum Geburtstag geschenkt. Er hat sich dort ein Skateboard bestellt und einen Teil des Preises mit dem Gutschein bezahlt. Bei der Lieferung gefiel ihm plötzlich das Muster des Boards nicht mehr. Können wir es noch umtauschen und den Gutschein erneut einlösen?

Dr. Carsten Föhlisch: Ja, das ist kein Problem. Auch wenn Sie für den Kauf einer Sache einen Gutschein eingelöst haben, können Sie diesen Vertrag widerrufen. In diesem Fall ist das Empfangene zurückzugewähren. Der Verkäufer kann Ihnen den Betrag, den Sie mit dem Gutschein bezahlt haben, dann auch wieder in Form eines Gutscheins zurückerstatten. Anschließend kann sich Ihr Sohn dann ein neues Skateboard mit dem gewünschten Muster aus dem Shop aussuchen.

4. Von meinen Großeltern habe ich zu Ostern einen 50-Euro-Gutschein für einen Klamottenladen bekommen. Ich habe mir dort ein T-Shirt für 20 Euro gekauft, aber die Mode dort gefällt mir einfach nicht. Kann ich den Gutschein zurückgeben und mir die restlichen 30 Euro auszahlen lassen?

Dr. Carsten Föhlisch: Nein, das ist leider nicht möglich. Wenn bereits mit dem Gutschein bezahlt wurde, kann der Vertrag über den Gutschein selbst nicht mehr widerrufen werden. Der Händler ist auch nicht dazu verpflichtet, den Wert in bar auszuzahlen, er kann stattdessen einen Gutschein über den Restbetrag ausstellen. Hier bleibt dann nur noch die Möglichkeit, den Gutschein dennoch einzulösen oder an jemand anderen weiterzugeben. Vielleicht gefällt den Großeltern ja die Mode und sie drücken ihrem Enkel stattdessen ein paar Scheine in die Hand?

5. Meine Frau und ich haben von meinen Schwiegereltern einen Gutschein für ein Musical geschenkt bekommen, der noch bis Ende des Jahres gültig ist. Aller Voraussicht nach werden wir ihn dieses Jahr aber nicht einlösen können. Ist es möglich, den Gutschein zu verlängern?

Dr. Carsten Föhlisch: Die gesetzliche Verjährungsfrist von Gutscheinen beträgt grundsätzlich drei Jahre, kürzere Gültigkeitszeiträume wurden bereits mehrfach von Gerichten für unzulässig erklärt. Nur in Ausnahmefällen sind auch kürzere Zeiträume möglich – z.B., wenn die angebotene Leistung nur während einer bestimmten Zeit verfügbar ist. Wird das Musical also nur noch in diesem Jahr aufgeführt, ist eine Befristung zulässig. Wird es jedoch auch darüber hinaus noch gespielt, ist sie höchstwahrscheinlich unzulässig. Sie sollten sich an den Veranstalter wenden und ihn darum bitten, die Frist zu verlängern. Wenn er sich weigert, sollten Sie ihn auf die Unzulässigkeit hinweisen.

6. Von meinem Lieblings-Onlineshop habe ich einen 20-Prozent-Gutschein zugemailt bekommen, der ab einem Mindestbestellwert von 50 Euro gilt. Das Teil, das ich mir ausgesucht habe, kostet aber nur 40 Euro. Werden die 20 Prozent auch dann noch vom Kaufpreis abgezogen, wenn ich ein zusätzliches Teil für 10 Euro bestelle und es anschließend umtausche?

Dr. Carsten Föhlisch: In diesem Fall kommt es darauf an, wie der Unternehmer die Bedingungen für den Rabatt ausgestaltet hat. Bei solchen Aktionsgutscheinen steht dem anbietenden Unternehmer ein relativ großer Gestaltungsspielraum zur Verfügung. So ist es z.B. möglich, einen Rabatt von dem Gesamtpreis abzuziehen, ihn anteilig mit jedem Artikel zu verrechnen oder ihn auch von dem Erreichen eines bestimmten Mindestbestellwerts abhängig zu machen. Voraussetzung für die Gültigkeit solcher Einschränkungen ist immer, dass der Unternehmer Sie klar darüber informiert hat. Wenn ein Rabatt erst ab einem bestimmten Mindestbestellwert gewährt wird und Sie nach einem Widerruf darunterliegen sollten, müssen Sie damit rechnen, dass der Verkäufer Ihnen den Rabatt nicht mehr gewährt und Sie den ursprünglichen Preis zahlen müssen.

7. Das Buch, das ich meinem Bruder zum Namenstag geschenkt habe, hat er schon. Vom Buchhändler habe ich beim Umtausch statt Bargeld einen Gutschein bekommen, ich möchte meinem Bruder aber nun etwas Anderes schenken und habe auch sonst keine Verwertung für den Gutschein. Kann ich ihn im Rahmen des Widerrufsrechts gegen Bargeld eintauschen?

Dr. Carsten Föhlisch: Wenn Sie einen Vertrag widerrufen, muss der Unternehmer für die Rückabwicklung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, dass Sie bei der ursprünglichen Bestellung verwendet haben. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn mit Ihnen ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und Ihnen hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen. Wenn Sie einen Vertrag widerrufen, müssen Sie eine Rückerstattung in Form eines Gutscheins nur akzeptieren, wenn Sie ursprünglich mit einem Gutschein bezahlt haben, ansonsten nicht.

Trusted Shops ist Europas Vertrauensmarke im E-Commerce. Das Kölner Unternehmen stellt mit dem Gütesiegel inklusive Käuferschutz, dem Kundenbewertungssystem und dem Abmahnschutz ein “Rundum-sicher-Paket” bereit: Anhand von strengen Einzelkriterien wie Preistransparenz, Kundenservice und Datenschutz überprüft Trusted Shops seine Mitglieder und vergibt sein begehrtes Gütesiegel. Mit dem Käuferschutz, den jeder zertifizierte Online-Shop bietet, sind Verbraucher etwa bei Nichtlieferung von Waren abgesichert. Darüber hinaus sorgt das Kundenbewertungssystem für nachhaltiges Vertrauen bei Händlern und bei Käufern. Das Trusted Shops Projekt “Locatrust” verhilft lokalen Händlern zu echten Bewertungen ihrer Kunden. Damit bietet Trusted Shops lokalen Händlern die Möglichkeit, mehr Sichtbarkeit für ihr Geschäft und ihr Sortiment im Netz zu schaffen, um den Local Commerce zu stärken. Das Projekt wird im Rahmen des Strukturfonds EFRE (Europäische Fonds für Regionale Entwicklung) von der Europäischen Union gefördert.

Kontakt
Trusted Shops GmbH
Mustafa Ucar
Subbelrather Str. 15c
50823 Köln
0221/77536-7531
mustafa.ucar@trustedshops.de
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