Top-Anwälte Ciper & Coll. erneut erfolgreich vor Landgericht Saarbrücken.

WERBUNG
LoopsterPanel
WERBUNG
Redenservice
WERBUNG
Smartbroker
WERBUNG
Bürobedarf Blitec
WERBUNG
Become An Actor - eBook
WERBUNG
freelancermap.de
WERBUNG
Allensbach University
WERBUNG
KREDIT.DE
WERBUNG
etexter
WERBUNG
thekey.ACADEMY

Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung ist wichtig, um sich gegen eine regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht:

Landgericht Saarbrücken vom 11.07.2017
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Spritzenabszess nach Injektion von Ambene und Dexabene in Glutealmuskel, LG Saarbrücken, Az.: 16 O 62/16

Chronologie:
Die Klägerin stellte sich aufgrund von Rückenschmerzen im März 2013 in der Praxis des Beklagten vor, der ihr nach diagnostischer Abklärung ein Emulsionsgemisch aus Ambene und Dexabene injizierte. Nach der Injektion verspürte die Klägerin einen Druckschmerz, die Einstichstelle verhärtete sich im Verlauf zunehmend. Es stellte sich ein Spritzenabszess heraus, der operativ entfernt werden musste. In der Folge litt die Klägerin weiter unter Schmerzen und es kam zu Folgebehandlungen.

Verfahren:
Im Vorfeld der gerichtlichen Inanspruchnahme hatte die Klägerin bereits die Gutachterkommission für Fragen Ärztlicher Haftpflicht bei der Ärztekammer des Saarlandes involviert (Az. G 99/2013). Der befasste fachorthopädische Gutachter stellte im Ergebnis u.a. fest, dass die Vorgehensweise der Spritzenapplikation ohne vorherige orale Verabreichung des Phenylbutazon Ambene dem geltenden Facharztstandard widersprach. Der gerichtlich bestellte Sachverständige schloss sich im Wesentlichen diesen Konstatierungen an, woraufhin das Gericht den Parteien zu einem Vergleich im vierstelligen Eurobereich anriet. Die Parteien haben sich hierauf eingelassen.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Jede Injektion beinhaltet das Risiko des Eintritt eines Spritzenabszesses. Dieses stellt ein allgemeines Risiko dar, das nicht zwingend auf einen ärztlichen Behandlungsfehler schließen lässt. Wenn die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden, kommen als Behandlungsfehlervorwürfe nur andere in Betracht, wie etwa in dem vorliegenden Fall, in dem eine orale Medikamentierung vor der Injektion indiziert gewesen wäre, stellt RA Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest.

Rechtsberatung im Personenschadenrecht: insbesondere Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Verkehrsunfallrecht, bundesweit sowie in Italien, Frankreich

Kontakt
Ciper & Coll.
Dirk Christoph Dr. Ciper LLM
ku damm 217
10719 Berlin
030
8532064
ra.ciper@t-online.de
http://www.ciper.de

pe-gateway
Author: pr-gateway

WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
WERBUNG
LoopsterPanel
My Agile Privacy

Diese Website verwendet technische und Profilierungs-Cookies. 

Sie können die Cookies akzeptieren, ablehnen oder anpassen, indem Sie auf die gewünschten Schaltflächen klicken. 

Wenn Sie diese Mitteilung schließen, setzen Sie die Nutzung ohne Zustimmung fort. 

Warnung: Einige Funktionen dieser Seite können aufgrund Ihrer Datenschutzeinstellungen blockiert werden: