Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:
Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser aussergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im nachfolgenden einen aktuellen Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. vor. Der Kanzleihomepage www.ciper.de sind im übrigen mehrere hunderte weitere Prozesserfolge zu entnehmen:
Landgericht Mainz – vom 06. August 2016
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Unterlassene Verdachtsdiagnose bei tiefer Beinvenenthrombose; LG Mainz, Az.: 2 O 100/15
Chronologie:
Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung eines Patienten, die auf Regressansprüche aus einem ärztlichen Behandlungsfehler klagt. In einem vom Patienten angestrengten Parallelverfahren (Az. 2 O 259/11) kamen die befassten Gutachter zu einer groben Fehlerhaftigkeit der Behandlung des Patienten. Insbesondere dass die bei ihm bestehende Lungenembolie aufgrund einer Thrombose übersehen wurde. Die Klägerin begehrt nunmehr die von ihr bezahlten Behandlungskosten sowie das gezahlte Krankengeld.
Verfahren:
Das Landgericht Mainz hat den Vorfall nochmals fachmedizinisch würdigen lassen, um festzustellen, welche konkreten Ansprüche der Klägerin zustehen. Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagte sodann zur Zahlung eines Betrages im vierstelligen Eurobereich verurteilt.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Krankenkassen haben die Möglichkeit, gegen die Behandlerseite im Falle einer Fehlbehandlung Regressansprüche geltend zu machen. Diese Ansprüche gehen nach Paragraph 116 Abs. 1 SGB X auf diese über. Im Zweifel, wie hoch diese Ansprüche sind und Haftpflichtversicherer die außergerichtliche Regulierung verweigern, so wie hier, muss gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, so RA Dr D.C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.
Über:
Ciper & Coll.
Herr Dirk Dr Ciper
Kurfürstendamm 217
10719 Berlin
Deutschland
fon ..: 0211556207
web ..: http://www.ciper.de
email : ra.ciper@t-online.de
Pressekontakt:
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