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Letztes Jahr haben über zwei Millionen Deutsche Urlaub auf Schiffen gemacht. Damit sind nicht nur die klassischen Kreuzfahrten gemeint. Gerade kleine Flusskreuzfahrten liegen voll im Trend: Neben bekannten Nahzielen an Rhein, Main und Donau reizen die Passagiere inzwischen auch Flusskreuzfahrten in Russland, Frankreich, China, Vietnam und Indien erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Das Image von Kreuzfahrten, dass nur gut betuchte ältere Menschen ihren Urlaub auf dem Wasser verbringen, gehört längst der Vergangenheit an. Dabei sind AIDA Kreuzfahrten immer noch eines der beliebtesten Kreuzfahrten.
Richtig buchen
Im Durchschnitt geben Urlauber etwa 1.500 EUR für eine Kreuzfahrtreise auf dem Meer aus (für Kreuzfahrten auf dem Fluss entsprechend weniger) und buchen diese auch lange im Voraus. Es ist daher ratsam eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen. Sie springt ein, wenn man die Reise nicht antreten kann, weil man beispielsweise krank wird, und übernimmt die Stornokosten des Reiseveranstalters.
Mängel rechtzeitig anzeigen
Bei Mängeln auf einer Kreuzfahrt stehen dem Urlauber Ansprüche nach dem Reisevertragsrecht (§§651 a ff BGB) gegen den Reiseveranstalter zu, denn die Kreuzfahrt ist aus rechtlicher Sicht eine Pauschalreise. Ansprüche können eine Preisminderung, Schadensersatz für zusätzliche Ausgaben, Schmerzensgeld bei einem Unglücksfall, aber auch eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude sein. Wichtig für den Urlauber: Stellt man Mängel fest, muss man diese umgehend der Reiseleitung an Bord melden und Abhilfe fordern. Ansonsten kann man nach dem Urlaub keinen Ersatz beanspruchen.
Hier sollten Sie aufpassen:
Wird einem Passagier beispielsweise statt einer gebuchten und zugesagten Außenkabine nur eine Innenkabine zur Verfügung gestellt, so ist eine solche Abweichung gravierender als bei einem Hotelurlaub, bei dem der versprochene Meerblick aus dem Zimmer fehlt. Da ein Passagier ganz gezielt eine Außen- oder Balkonkabine bucht, um nicht fensterlos reisen und wohnen zu müssen, berechtigt eine vertragswidrige Unterbringung in einer Innenkabine sogar zur Kündigung des Reisevertrages und der Reiseveranstalter macht sich ersatzpflichtig.
Ein anderes Buchungskriterium einer Schiffsreise ist die Route. Die Änderung der vertraglich vereinbarten Reisestrecke stellt in der Regel einen Reisemangel dar. Das Amtsgericht Rostock sprach einem Urlauber eine Preisminderung von 30 Prozent des Tagesreisepreises zu, weil statt eines zugesagten Mittelmeerhafens nur ein Ersatzhafen angelaufen wurde (Az. 47 C 400/10). In einem anderen Verfahren wurde einem Urlauber eine Minderung von 50 Prozent des Tagesreisepreises zugesprochen, da ein zugesagter Hafen ausfiel und kein Ersatzhafen angeboten wurde (LG Bonn, Az. 8 S 24/08).
Das müssen Sie hinnehmen
Kleinere Beeinträchtigungen muss ein Passagier entschädigungslos hinnehmen. Werden Liegezeiten im Hafen um wenige Stunden verkürzt, etwa statt 21 Stunden nur 14 Stunden, so stellt dieses keinen Reisemangel dar (AG Offenbach/M., Az. 340 C 29/08).
Schiffstypische Geräusche, etwa laute Schläge beim Ankern, stellen ebenfalls eine hinzunehmende Unannehmlichkeit dar, ebenso wie Hafengeräusche (AG Rostock, Az. 47 C 270/11) oder Krach beim Hochziehen einer Landungsbrücke. Auch normale Vibrationen auf dem Schiff sind nicht minderungsfähig (AG Bremen, Az. 23 C 503/98).
Anders hingegen, wenn das Schiff defekte Stabilisatoren hat und die Nachtruhe an Bord empfindlich gestört wird. Das Amtsgericht Frankfurt/M. sprach einem betroffenen Passagier eine Preisminderung von 50 Prozent zu und er bekam zusätzlich eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude (Az. 30 C 1259/05).
Wird ein Reisender bei Schlechtwetter seekrank, so fällt das unter das allgemeine Lebensrisiko (OLG Frankfurt/M, Az. 19 U 231/91), ebenso wenn man bei starkem Seegang in seiner Kabine stürzt (LG Bremen, Az.7 O 124/03) oder beim Relaxen aus der Hängematte fällt (AG Rostock, Az. 47 C 359/13).
Rutscht ein Passagier hingegen auf einer kurz zuvor gewischten Treppe aus, weil kein Warnschild aufgestellt wurde, hat er Anspruch auf Minderung und zusätzlich auch auf Schadensersatz (LG Frankfurt/M, Az. OLG Koblenz, Az. 2 U 904/09). Gleiches gilt, wenn man nachweislich an Bord wegen mangelnder Hygiene erkrankt (LG Darmstadt, Az. 3 O 442/92).
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