Trotz Corona: Ab in den Garten – Teil 1/2

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ARAG Experten über Ihre Rechte im eigenen Garten

Lassen wir uns nicht unterkriegen vom Coronavirus! Nutzen wir den Frühling, um im erlaubten Rahmen rauszukommen, die Natur zu genießen und uns abzulenken. Gartenarbeit kann beispielsweise helfen, auf andere Gedanken zu kommen. Damit es in dieser angespannten Corona-Zeit, in der wir alle etwas dünnhäutiger sind, dabei nicht zum Ärger mit Nachbarn kommt, geben die ARAG Experten einige Tipps, worauf man bei der Gartennutzung achten sollte.

Pflanzabstände von Ziergehölzen zur Grundstücksgrenze
Die Bestimmungen über den Pflanzabstand von Ziergehölzen sind extrem unübersichtlich. Denn hier kommt es in den meisten Bundesländern nicht (nur) auf die konkrete Höhe an, sondern auf die Frage, ob es sich um stark- oder schwachwüchsige Sorten handelt. Gelegentlich spielt auch die Wuchsform eine Rolle. Diese Angaben kann oft nur der Fachmann machen, so dass die Rechtslage auf diesem Gebiet sehr unsicher ist. Verwirrend ist vor allem, dass dieselben Gehölzarten je nach Bundesland unterschiedlich eingestuft werden. Dabei bilden fast alle Gesetze abstrakte Kategorien wie ‘sehr stark wachsend’, ‘stark wachsend’, usw. So gilt die Linde beispielsweise in Hessen als ‘sehr stark wachsend’, in Berlin als ‘stark wachsend’ und in Baden-Württemberg nur als ‘großwüchsig’. Der einzuhaltende Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze schwankt zwischen drei und acht Metern. Wer also den für seinen Fall zutreffenden Grenzabstand sucht, muss zunächst nachschauen, ob diese Pflanze von dem (Nachbarrechts-)Gesetz seines Bundeslandes ausdrücklich erwähnt wird. Wenn ja, kann er den zutreffenden Wert unmittelbar der entsprechenden Liste entnehmen. Ist sie nicht erwähnt, muss der Gärtner selbst versuchen, sie in eine der abstrakten Kategorien einzuordnen – was meist nur ein Profi kann – oder er muss versuchen, aus den Katalogen der anderen Landesgesetze zu ersehen, wie ähnliche Pflanzen dort eingestuft werden.

Wenn Bäume Wurzeln schlagen
Baumwurzeln machen nicht vor Grundstücksgrenzen halt. Gartenbesitzer müssen die wuchernden Wurzeln eines Baumes auf dem Nachbargrundstück im eigenen Garten aber nicht dulden. Laut ARAG Experten können sie unter Umständen sogar eine Beseitigung verlangen, wie in einem Rechtsfall um vier Bäume an der Grenze zweier Grundstücke entschieden wurde. Die Wurzeln hatten den Nachbarrasen durchwuchert und erheblich beeinträchtigt (AG München, Az.: 121 C 15076/09).

Bäume an der Sichtschutzwand
Pflanzen, die hinter einer Sichtschutzwand stehen, dürfen nicht unbegrenzt in die Höhe wachsen. Übersteigen sie die Wand in der Höhe und beeinträchtigen dadurch den Nachbarn, hat dieser laut ARAG Experten einen Anspruch auf Rückschnitt. Im zugrunde liegenden Streitfall stand zwischen den Grundstücken zweier Nachbarn seit vielen Jahren ein Sichtschutzzaun von zwei Metern Höhe. Dahinter wurden von einem Nachbarn Eiben und Thujen gepflanzt. Diese wuchsen heran und überragten eines Tages den Zaun um mehr als 20 cm. Auch die Wurzeln der Pflanzen drangen in das andere Grundstück ein. Der genervte Nachbar verlangte den Rückschnitt der Eiben und Thujen, denn im rückwärtigen Bereich würden diese sein Grundstück massiv verschatten. Der Boden an der Grundstücksgrenze versauere wegen der herabfallenden Nadeln, so dass auch das Gras nicht mehr wachse. Gehwegplatten würden durch die Wurzeln angehoben; die Einfahrt sei auch schon betroffen. Außerdem wollte man eine weitere Terrasse errichten, was aufgrund der Wurzeln bisher nicht möglich war. Der andere Nachbar weigerte sich. Schließlich stünden die Pflanzen hinter der Schutzwand. Es kam zu einem Schlichtungsverfahren, das jedoch erfolglos blieb. Der Streit landete vor Gericht: Der zuständige Richter verurteilte den Freund immergrüner Gewächse, seine Eiben und Thujen auf die Höhe des bestehenden Sichtschutzzaunes zurückzuschneiden und die eingedrungenen Wurzeln zu entfernen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückschnitt der Pflanzen. Zwar gelte der gesetzlich geregelte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 50 Zentimetern bzw. von zwei Metern bei einer Pflanzenhöhe von über zwei Metern nicht, wenn sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder dichten Einfriedung befänden. Dies gelte aber nur, wenn die Pflanzen die Sichtschutzwand nur unerheblich überragten (AG München, Az.: 173 C 19258/09).

Nutztierhaltung im eigenen Garten?
Wer angesichts vieler Lebensmittelskandale plant, Ackerbau und Viehzucht im eigenen Garten zu betreiben, sollte vorher prüfen, ob dies nachbarverträglich ist. Nicht jeder erfreut sich an einem fröhlichen “Kikeriki”. Am besten weihen Sie Ihre Nachbarn ein, wenn Sie planen, glückliche Hühner in Ihrem Garten zu beherbergen. Die Aussicht auf gelegentlich gesunde Frühstückseier von Hühnern, die man persönlich kennt, kann da Wunder wirken. Was das erlaubte Krähen von Hähnen betrifft, ist die Rechtsprechung durchaus unterschiedlich. Hier gilt als Faustregel: In der Zeit von 19 Uhr am Abend bis zum nächsten Morgen um acht Uhr sollte kein Weckruf erschallen. Da das Federvieh sich ungern an solche Zeitangaben hält, gibt es oft Ärger mit den Nachbarn.

Laut ARAG Experten kann ein schalldichter Stall mit einem per Zeitschaltuhr geregelten Türöffner helfen. Wer einen festen Hühnerstall plant, muss sich über das Baurecht informieren. Vier Hennen und ein Hahn in einem mobilen Stall sind sogar in einem reinen Wohngebiet baurechtlich in Ordnung. Denken Sie aber daran, Ihre Hühner dem Veterinäramt und der Tierseuchenkasse zu melden. Bei der Haltung von Kühen oder Pferden kommt es im Wesentlichen darauf an, wo Ihr Grundstück liegt, denn auf dem Land gehört die Tierhaltung zum Alltag und eine landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken ist dort üblich. Daher müssen im Ländlichen auch geringfügige Beeinträchtigungen durch Weidetierhaltung geduldet werden. Dies beschieden Richter des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz einem Kläger, der gegen das Weiden von Pferden und Rindern auf dem Nachbargrundstück erfolglos protestierte (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 C 10990/01).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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