Trotz Krankschreibung in den Herbsturlaub?

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ARAG Experten informieren, wann Arbeitnehmer trotz Krankheit reisen dürfen

Trotz Krankschreibung in den Herbsturlaub?

Laut Statista hat knapp ein Drittel der Deutschen in 2018 Frühbucher-Angebote für Urlaubsreisen in Anspruch genommen. Man kann also davon ausgehen, dass viele Arbeitnehmer auch den anstehenden Herbsturlaub bereits vor vielen Monaten gebucht haben. Doch was geschieht, wenn man plötzlich länger krankgeschrieben wird? Darf man trotz Krankschreibung verreisen oder muss man die Reise stornieren? ARAG Experten klären auf.

Kürzer als sechs Wochen krank
Sind Arbeitnehmer kürzer als sechs Wochen krankgeschrieben, erhalten sie trotzdem ihren vollen Lohn vom Arbeitgeber. Fahren sie trotz Krankschreibung in den Urlaub, müssen davon grundsätzlich weder der Chef noch die Kasse informiert werden. Allerdings müssen Arbeitnehmer während einer Krankschreibung alles unterlassen, was ihrer Genesung entgegensteht. Wer also mit einer Grippe in den Aktivurlaub fährt, muss unter Umständen mit einer Abmahnung rechnen, wenn der Chef davon erfährt. Um Ärger mit dem Arbeitgeber zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, im Vorfeld das Gespräch mit dem Chef zu suchen und sich ggf. vom Arzt bescheinigen zu lassen, dass der Urlaub aus medizinischer Sicht unbedenklich oder sogar förderlich ist. Urlaubstage, an denen Arbeitnehmer im eingereichten und bewilligten Urlaub krank waren, können sie sich vom Chef sogar wieder gutschreiben lassen.

Länger als sechs Wochen krank
Nach sechs Wochen endet die Zahlungspflicht des Chefs. Ab jetzt gibt es Krankengeld von der Krankenkasse – also 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens. Wer trotz Attest in die Herbstferien möchte, muss seine Kasse nur informieren, wenn die Reise ins Ausland geht. Krankgeschriebene Arbeitnehmer, die in Deutschland Urlaub machen, sollten nach Auskunft der ARAG Experten allerdings dafür sorgen, für die Kasse erreichbar zu bleiben und jemanden damit beauftragen, ein Blick auf die Post zu werfen, so dass man gegebenenfalls auf Schreiben der

Krankenkasse reagieren kann.
Wenn die Reise ins Ausland geht, muss die Krankenkasse ihre Zustimmung zur geplanten Urlaubsreise geben. Ansonsten riskiert man seinen Anspruch auf Krankengeld. Die ARAG Experten raten krankgeschriebenen Arbeitnehmern, die Kasse möglichst frühzeitig über die Ferienpläne zu informieren, indem sie der Kasse das Attest und den Antrag auf Zustimmung schicken. Hilfreich kann auch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes sein, dass die Reise der Heilung nicht im Wege steht.

Darf die Kasse die Reise verbieten?
Grundsätzlich hat die Krankenkasse keinen Ermessensspielraum und muss einer Reise trotz Krankschreibung zustimmen. Zumindest, wenn die Genesung nicht gefährdet ist. Wer also mit einem frisch operiertem Kreuzbandriss zum Surfurlaub auf die Kanaren fliegen möchte, muss mit einem negativen Bescheid rechnen und riskiert sein Krankgeld. Wenn allerdings der Arzt keine Einwände hat und es auch keine Hinweise auf Missbrauch der Arbeitsunfähigkeit gibt, darf die Kasse die Krankengeld-Zahlung während des Urlaubs nicht verweigern. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass es Auflagen in Form von ärztlichen Untersuchungen oder Heilbehandlungen im Urlaubszeitraum geben kann.

Ein konkreter Fall
Als Gerüstbauer war ein Mann acht Wochen wegen eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Für die letzten beiden Wochen erhielt er Krankengeld von seiner Krankenkasse. In dieser Zeit wollte er für ein paar Tage ein Haus in Dänemark mieten. Seine Ärztin hatte ihr OK gegeben und auch weitere Behandlungstermine gab es während der geplanten Ferientage nicht. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Zustimmung zum Kurztrip ins Nachbarland, weil die lange Autofahrt mit einem Bandscheibenvorfall kontraproduktiv für die Genesung sei. Doch die Richter des Bundessozialgerichts waren anderer Ansicht und die Kasse musste zustimmen und zahlen (Az.: B 3 KR 23/18 R).

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.100 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 1,7 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Aufsichtsratsvorsitzender Gerd Peskes, Vorstand Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender (Vors.), Dr. Renko Dirksen, Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze
Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

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