Seit dem 1. Juli ist die Übergangsfrist, die der Paragraph 52 Abs. 4 StVO regelt, zur Nutzung von Funkgeräten im Straßenverkehr abgelaufen! Wie eine bundesweite Umfrage unter Fahrschulen ergab, sind nur wenige bereits mit Sprechanlagen ausgerüstet die den Vorgaben des § 23 Absatz 1a StVO entsprechen. Dieser besagt, dass Geräte die zur Kommunikation dienen nur benutzt werden dürfen, wenn:
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.”
Wer weiterhin in der Zweiradausbildung auf Funkgeräte setzt, die das drücken einer PTT Taste (Push to talk) erfordern, riskiert ein Bußgeld! Daher ist jetzt schnelles Handeln geboten.
Ein Anbieter wirbt bereits mit der Konformität zu § 23 StVO ihres Fahrschulsets
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