Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Übernahme von öffentlichem Amt grundsätzlich kein Kündigungsgrund: Arbeitgeber können in der Regel keine Kündigung darauf stützten, dass der Arbeitnehmer ein öffentliches Amt oder Ehrenamt ausübt. Wer sich politisch als Mandatsträger etwa im Gemeinderat engagiert, ist darüber hinaus sogar oftmals ausdrücklich gesetzlich vor einer Kündigung geschützt.
Auch Mitgliedschaft in unliebsamer Partei taugt nicht als Kündigungsgrund: Auch wegen der Mitgliedschaft in einer politischen Partei können Arbeitnehmer in der Regel nicht gekündigt werden. Das gilt auch für die AfD, solange diese nicht vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und verboten worden ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn im jeweiligen konkreten Fall der Betriebsfrieden durch die politische Betätigung so sehr gestört wird, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich der Mitarbeiter so aufdringlich verhält, dass die anderen Kollegen eine Zusammenarbeit ablehnen.
Kündigung bei Verstößen ohne Bezug zum öffentlichen Amt: Verletzt der Arbeitnehmer dagegen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, ohne dass ein Bezug zu der Ausübung des öffentlichen Amtes gegeben ist, kommt eine Kündigung unter den entsprechenden Voraussetzungen in Betracht. Wenn der Arbeitnehmer etwa auf dem Weg zum Kreistag Drogen konsumiert und anschließend zur Nachtschicht antritt, kann der Arbeitgeber unter Umständen kündigen, wenn die Wirkung der Drogen anhält bzw. diese später noch nachweisbar sind.
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05.01.2016
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