Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Wer häufig Überstunden leistet, macht dies oft auch in der Hoffnung, die geleisteten Stunden später zu einem ihm genehmen Zeitpunkt abfeiern, bzw. abbauen zu dürfen. Die Möglichkeit zum Überstundenabbau ist jedoch gar nicht so selbstverständlich. Wann man seine Überstunden abbummeln darf und was dabei zu beachten ist, erläutere ich im heutigen 4. Teil der Serie zum Thema Überstunden.
Arbeitsvertrag entscheidet über das Abfeiern, bzw. Abbummeln von Überstunden
Auf welche Weise die Überstunden abgefeiert werden können, richtet sich in erster Linie nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber. Was dort geregelt ist, gilt, es sei denn, die Regelung ist grob unbillig und damit unwirksam.
Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge im Auge behalten
Regelungen zum Abbummeln von Überstunden können sich auch in Betriebsvereinbarungen bzw. Tarifverträgen finden. Ist dies der Fall und sind die entsprechenden Vereinbarungen anwendbar, gelten diese.
Außerhalb vertraglicher Vereinbarungen weites Bestimmungsrecht des Arbeitgebers
Außerhalb solcher konkreten Vereinbarungen hat der Arbeitgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum für die einseitige Anordnung des Abfeierns, bzw. Abbummelns von Überstunden. So darf der Arbeitgeber zum Beispiel anordnen, dass an einem bestimmten Tag alle Mitarbeiter zuhause bleiben, um aufgelaufenen Überstunden abzubauen.
Überstundenabbau rechtzeitig klären
Wer davon nicht kalt erwischt werden will, sollte frühzeitig eine entsprechende Klärung mit dem Arbeitgeber finden. Insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer gar nicht verpflichtet ist, Überstunden zu leisten (zu Verpflichtung siehe Teile 1 und 2 der Serie), kann er die Ableistung von entsprechenden Bedingungen abhängig machen.
Abbummeln oder Auszahlung der Überstunden?
Auch die Frage, ob die Überstunden möglicherweise ausbezahlt werden dürfen, richtet sich nach den arbeitsvertraglich getroffenen Vereinbarungen. Auch hier gilt: Wer böse Überraschungen vermeiden will, sollte rechtzeitig beim Arbeitgeber für Klärung sorgen.
Vorsicht vor der Verwirkung
Wer seine Rechte länger nicht geltend macht, kann diese unter Umständen verboten. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch Ausschlussfristen (siehe hierzu Teil 3 dieser Serie zu Überstunden).
Vertretung von Arbeitnehmern bei der Geltendmachung von Überstunden
Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Geltendmachung von Vergütung für Überstunden gegen ihren Arbeitgeber außergerichtlich und gerichtlich. Das Thema ist heikel. Viele Klagen gehen allein wegen Missachtung der Darlegungs- und Beweislast verloren. Die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts hierzu sind sehr hoch. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Geltendmachung der Überstundenvergütung. Hierbei können Sie auch die Kosten, bzw. das Kostenrisiko im Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg klären. Wir haben einen Fragenkatalog entwickelt, mit dessen Hilfe eine präzise Abschätzung des Klagerisikos möglich ist.
Vertretung von Arbeitgebern bei der Abwehr von Ansprüchen auf Überstundenvergütung
Ansprüche auf Überstundenvergütung sind schnell behauptet und eingeklagt. Dabei wird übersehen, wie hoch die Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers sind. Wir helfen Ihnen, die Ansprüche effektiv zu bestreiten. Besser noch, im Rahmen wirksam vereinbarter arbeitsvertraglicher Regelungen können Sie einer späteren bösen Überraschung vorbeugen. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Möglichkeiten arbeitsvertraglicher Regelungen, bzw. einer Vertretung zur Abwehr von Überstundenvergütung.
Wer wir sind
Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Arbeitsrecht tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst.
25.5.2016
Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com
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