Ein externes Audit steht vor der Tür.
Prozesse werden untersucht; Dokumente werden geprüft; Unmengen an Papier werden gewälzt.
Hektisches Treiben beginnt; das Unternehmen soll schließlich ohne Abweichung aus der Prüfung hervorgehen.
Auch die Übertragungen von Unternehmerpflichten fallen in das Blickfeld. Und wieder stellt man fest, es ist nicht sauber geregelt. Eine Abteilungsleiterin hatte das Unternehmen verlassen und die Neubesetzung wurde schlicht und einfach vergessen.
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Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für Arbeitsschutz und Umweltschutz verantwortlich. Allerdings kann er nicht immer alles allein erledigen und auch nicht immer vor Ort sein. Daher gibt es neben dem Unternehmer weitere verantwortliche Personen. Das sind z. B. neben der Geschäftsleitung oder Vorstand auch Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind. Zusätzlich kann der Arbeitgeber auch sonstige zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen, die ihm obliegenden Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
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Mustertext „Übertragung von Unternehmerpflichten –
Arbeitsschutz und Umweltschutz“
Revision 36 vom 03.03.2022
Hinweise:
Die enthaltenen Informationen stellen keine Beratung in einem konkreten Fall dar. Jeder Einzelfall hat seine Besonderheiten und muss, je nach den Einzelheiten des Sachverhalts, geprüft und bewertet werden. Jegliche Haftung für die Nutzung dieser Informationen ist daher ausgeschlossen. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen.
Bitte beachten Sie die Entscheidung des BAG (18.03.2014 – 1 ABR 73/12) und das Urteil des BVerwG (23.06.2016 – 2 C 18.15).
Arbeitsschutz und Umweltschutz
(Ergänzung zum Arbeitsvertrag)
Vorname Nachname, Bereich / Abteilung AA
Hiermit übertrage ich, Vorname Nachname, Geschäftsführer, für den Bereich / Abteilung die dem Unternehmer hinsichtlich des Arbeitsschutzes (Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren) und des Umweltschutzes obliegenden Pflichten an Vorname Nachname:
1. Aufgaben (Rangfolge ohne Wertung)
Vorname Nachname hat im Rahmen seiner betrieblichen und finanziellen Kompetenzen in eigener Verantwortung insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
* die gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Immissionsschutzrecht, …) und betrieblichen Regelungen (Brandschutzordnung, Betriebsanweisungen, Verfahrensanweisungen, Arbeitsanweisungen, …) beachtet und angewendet werden. Dieses ist regelmäßig stichprobenartig zu kontrollieren und zu dokumentieren.
* die Gefährdungsbeurteilungen unter Beteiligung der betroffenen Beschäftigten sowie die Beurteilung von Umweltrisiken durchgeführt, dokumentiert und regelmäßig fortgeschrieben und Maßnahmen zur Minimierung festgelegt werden. Gegebenenfalls bestehen Anzeigepflichten, über die der Vorgesetzte / Betriebsleitung unverzüglich zu informieren ist.
* für den Verantwortungsbereich Betriebsanweisungen erstellt, die Mitarbeiter hierin vor Arbeitsaufnahme und danach mindestens jährlich nachweislich unterwiesen werden und deren Anwendung und Umsetzung anlassbezogen und regelmäßig kontrolliert wird.
* notwendige Mittel (z. B. Arbeitsmittel; Erste-Hilfe-Mittel; persönliche Schutzausrüstung; Mittel zum Schutz von Boden, Luft und Wasser) beschafft und zur Verfügung gestellt, dazugehörige Unterlagen in deutscher Sprache (z. B. CE-Dokumentation, Betriebsanleitungen, Zulassungsbescheide) vorgehalten, die Mittel regelmäßig nachweislich fachkundig überprüft und diese entsprechend den Weisungen von den Mitarbeitern verwendet werden.
* festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt oder entsprechende Informationen zur Einleitung von Maßnahmen zu deren Beseitigung unverzüglich weitergegeben werden.
* Prüfbücher für prüfpflichtige Anlagen geführt werden.
* Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden.
* die Vorschriften zur Ladungssicherung / zum Gefahrgut eingehalten werden.
* Beschäftigungsbeschränkungen eingehalten werden.
* regelmäßig auf die Möglichkeiten der Wunsch- und Angebotsvorsorge hingewiesen und die Pflichtvorsorge fristgerecht (vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen und vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen) durchgeführt wird.
* bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung einzelner Mitarbeiter Eignungsuntersuchungen veranlasst werden.
* eine wirksame Erste Hilfe sichergestellt wird, Ersthelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Ersthelfer gesorgt wird.
* Brandschutzhelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Brandschutzhelfer gesorgt wird.
* Räumungshelfer bestellt sind und für eine regelmäßige Aus- und Fortbildung der Evakuierungshelfer gesorgt wird.
* Informationen zu Unfällen oder Umweltereignissen unverzüglich an die festgelegten Stellen im Unternehmen gemeldet werden.
* sich Versicherte nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.
* Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.
* der von ihm / ihr beauftragte Verantwortliche der Fremdfirma nachweislich am Arbeitsplatz eingewiesen wird, die gegenseitigen Gefährdungen ermittelt und Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und dokumentiert, die Maßnahmen kontrolliert und die Leistungen abgenommen werden (siehe u. a. DGUV Information 215-830).
* …
Unzutreffendes bitte streichen!
2. Befugnisse
Vorname Nachname ist befugt, zur Erfüllung der vorstehenden Aufgaben
* verbindliche Weisungen gegenüber den unterstellten Mitarbeitern zu erteilen.
* verbindliche Weisungen gegenüber Mitarbeitern aus anderen Bereichen zu erteilen, sofern gegen geltendes Recht verstoßen wird.
* notwendige Anschaffungen zu tätigen. Dafür steht Ihnen ein Budget von XL EUR pro Monat / XXL EUR pro Jahr zur Verfügung. Sind Aufwendungen in größerem Rahmen oder wesentliche organisatorische Änderungen der Arbeitsabläufe erforderlich, ist unverzüglich der übergeordnete Vorgesetzte einzuschalten, der die weitere Vorgehensweise festlegt. Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung im Rahmen von Störungen sowie Gefahren für Leib und Leben oder Gefahren für die Umwelt sind unabhängig von finanziellen Kompetenzen durchzuführen.
3. Zeitlicher Umfang
Wenn und soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der vorstehenden Aufgaben erforderlich ist, ist Vorname Nachname von anderen Aufgaben zeitweise befreit.
4. Fortbildung
Vorname Nachname ist verpflichtet, sich über den aktuellen Inhalt der für den eigenen Aufgabenbereich geltenden Normen zu informieren (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien etc.). Dazu steht Vorname Nachname das betriebliche Rechtskataster RK ABC zur Verfügung. Das Unternehmen stellt sicher, dass sich Vorname Nachname durch den Besuch von Lehrgängen (z. B. Berufsgenossenschaft) und Messen das notwendige Wissen aneignen kann.
5. Unterstützung
Vorname Nachname wird dabei durch die beauftragten Personen des Unternehmens (*) sowie durch die Mitarbeiter der Personalabteilung unterstützt.
(*) Beauftragte Personen können sein: Abfallbeauftragte, Betriebsarzt, Biostoffbeauftragte, Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Datenschutzbeauftragte, Ersthelfer, Frauenbeauftragte, Gefahrgutbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte, Immissionsschutzbeauftragte, Laserschutzbeauftragte, Qualitätsmanagementbeauftragte, Schwerbehindertenbeauftragte, Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkraft, Störfallbeauftragte, Strahlenschutzbeauftragte, Umweltmanagementbeauftragte, (nicht abschließend)
6. Vertretung
Vorname Nachname wird durch mich hinsichtlich der vorgenannten Pflichten vertreten, soweit es keine anderweitigen Regelungen gibt.
7. Weiterdelegation (sofern gewünscht)
Die sach- und fachgerechte Weiterdelegation von einzelnen Pflichten auf die nächstniedrigere Leitungsebene ist möglich. Die regelmäßige Kontrollpflicht der Umsetzung verbleibt bei Vorname Nachname. Vorname Nachname hat mich über die Weiterdelegation schriftlich in Kenntnis zu setzen.
8. Haftungsfreistellung
Die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmerpflichten ist eine betriebliche Tätigkeit.
Werden durch die Wahrnehmung der übertragenen Unternehmer
pflichten Dritte geschädigt, so stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach
Maßgabe der folgenden Regelungen grundsätzlich von der Haftung frei.
Der Arbeitgeber erklärt hiermit, dass er die mit der Wahrnehmung von Tätigkeiten verbundenen Risiken in üblicher Weise durch folgende Versicherungen versichert hat:
* Betriebshaftpflichtversicherung bei der V-Versicherungs-AG
* Gesetzliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft BCD
Verursacht der Arbeitnehmer durch die Wahrnehmung von Aufgaben Schäden, so haftet er im Verhältnis zum Arbeitgeber nur bei unstreitig oder rechtskräftig festgestelltem vorsätzlichem Verhalten (Tun oder Unterlassen). Im Übrigen haftet der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad der festgestellten Fahrlässigkeit nach den Gesamtumständen, nicht jedoch für leichte Fahrlässigkeit und lediglich bis zu einer Schadenssumme von max. einem Monatsgehalt. In gleichem Umfang hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung im Innenverhältnis (§§ 670, 426 Abs. 2 BGB), soweit der Arbeitnehmer von Dritten zivilrechtlich in Anspruch genommen wird.
Darüber hinaus wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jede Unterstützung gewähren, soweit im Zusammenhang mit seiner im vorbenannten Sinne übertragenen Tätigkeit zivilrechtliche Ansprüche Dritter oder strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet werden sollten, insbesondere Aufwendungen erstatten, die dem Arbeitnehmer durch die Inanspruchnahme von Rechtsbeiständen oder durch die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung seiner Interessen entstehen.
Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass durch diese Vereinbarung der grundsätzlich für den Arbeitnehmer geltende Haftungsmaßstab für den übertragenen Tätigkeitsbereich (s. o.) zugunsten des Arbeitnehmers eingeschränkt wird.
Ist ein Schaden entstanden und lässt sich aufgrund der Gesamtumstände ein vorsätzliches Verhalten des Arbeitnehmers nicht ausschließen, so trifft die Beweislast im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Arbeitgeber. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung gemäß § 619a BGB.
Vorname Nachname bestätigt mit der eigenen Unterschrift das ausdrückliche Einverständnis zu Übertragung der Unternehmerpflichten im o. g. Umfang.
Ort, Datum
Unterschrift des Unternehmers
Unterschrift Verpflichteter
Unterschrift des Betriebsrates/Personalrates
Leichtverständliche Einführung in das Thema: Pflichtenübertragung –
Informationen für Verantwortliche im Arbeits- und Gesundheitsschutz
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Übrigens: Eine meiner früheren Fassungen wurde in das Werk Schaub, Schrader et al. – Arbeitsrechtliches Formular- und Verfahrenshandbuch aufgenommen.
Für die Beantwortung tiefergehender Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen gute Erkenntnisse und
verbleibe auf das Herzlichste
Ihr
Hartmut Frenzel
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Dr. Hartmut Frenzel | Betreiberpflichten auf den Punkt gebracht.
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